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07.10.2011

KG Berlin 04.02.11: Verpflichtung einer Werbeagentur zur Markenrecherche?

Wird eine Werbeagentur mit Werbemaßnahmen oder der Erstellung eines Logos beauftragt, so trifft sich nicht die Pflicht, von sich aus zusätzlich eine umfangreiche Markenrecherche vorzunehmen um eventuelle Rechtsverletzungen Dritter ausschließen zu können

Die Klägerin beauftragte eine Werbeagentur (die Beklagte) mit der Erstellung eines Logos. Die Beklagte führte den Auftrag aus. Nach Erstellung der Logos verlangte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, da sie die Ansicht vertrat, das erstellte Logo verletze die Markenrechte eines Dritten. Die Klägerin war ferner der Meinung, die Beklagte habe im Rahmen der Beauftragung auch eine umfangreiche Markenrecherche durchzuführen, um derartige Rechtsverletzungen verhindern zu können. Daher machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend und klagte gegen die Werbeagentur. Da die erste Instanz die Klage abwies, legte die Klägerin Berufung ein.

Das Gericht erachtete die Berufung der Klägerin als erfolgslos. Auch für den Fall, dass das von der Beklagten erstellte Logo tatsächlich die Markenrechte eines Dritten verletzen würde, träfe die Beklagte keine Schadensersatzpflicht. Die Richter am KG Berlin begründeten das damit, dass die Werbeagentur nicht zwingend die Erstellung eines Logos schulde, welches nicht die Rechte von Dritten verletze. Denn es bestünde grundsätzlich keine Verpflichtung der Beklagten eine umfangreiche Markenrecherche vorzunehmen.Eine derartige Verpflichtung könne nur dann angenommen werden, wenn diese vertraglich ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde oder der Umfang einer solchen Recherche im Verhältnis zur vereinbarten Vergütung angemessen sei. Da aber vorliegend weder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, noch die Vergütung dementsprechend hoch war, müsse eine Verpflichtung der Werbeagentur ausscheiden.

KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, Az.: 19 U 109/10