OLG Karlsruhe 09.05.12: Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 09.05.2012, Az.: 6 U 38/11) sind Verstöße gegen das Datenschutzrecht als Wettbewerbsverstöße anzusehen und können folglich Gegenstand einer kostenpflichtigen Abmahnung sein.
Zum Sachverhalt:
Dem Karlsruher Urteil lag ein Rechtsstreit zwischen zwei Stromlieferanten, die im Wettbewerbsverhältnis zu einander stehen, zugrunde. Der Streit drehte sich um die Frage, inwieweit die Beklagte berechtigt war, ehemalige Kunden anzuschreiben, um diese zu einem neuen Vertragsschluss zu bewegen. Die Beklagte bezog sich bei der Kontaktaufnahme auf die Information, die sie im Zusammenhang mit den Kündigungen der ehemaligen Kunden erlangt hatte, nämlich dass die Kunden zur Klägerin wechseln werden.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte mit diesem Vorgehen gegen §§ 4 Abs. 1, 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoße, der die Nutzung von personenbezogenen Daten nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, welche aber nicht vorgelegen haben. Dieser Verstoß sei nach Auffassung der Klägerin sei zugleich auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Zur Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe schloss sich der Ansicht der Klägerin an und nahm ein dem Wettbewerbsrecht zuwider laufendes Marktverhalten nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) an.
In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte mit der Versendung der Werbeschreibe an die ehemaligen Kunden eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen habe, die jedoch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoße. Mit den Werbeschreiben nutzte die Beklagte personenbezogene Daten, wofür aber grundsätzlich eine Einwilligung der Kunden erforderlich ist. Eine solche Einwilligung lag aber vorliegend nicht vor. Da auch sonst keine Erlaubnistatbestände eingriffen, die die Nutzung der personenbezogenen Daten hätten legitimieren können, verstieß das Vorgehen der Beklagten gegen das Verbot des §§ 4 Abs. 1, 28 BDSG.
Es wird weiter ausgeführt, dass es sich bei den Vorschriften der §§ 4, 28 BDSG um Marktverhaltensvorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, weil und soweit die personenbezogenen Daten dem Zweck der Verkaufsförderung, insbesondere der Werbung, genutzt werden. Zwar ziele das Verbot des § 4 BDSG nicht direkt darauf ab, das Marktverhalten zu regeln. Soweit jedoch ein Marktteilnehmer sich auf einen Erlaubnistatbestand beruft, um die Nutzung von personenbezogenen Daten zu rechtfertigen, bezwecken die Grenzen, die das BDSG einem solchen Marktverhalten setzt, den Schutz des Betroffenen in seiner Stellung als Marktteilnehmer. Vorliegend müsse zugunsten der Klägerin durch die Grenzen des BDSG ein solcher Schutz entstehen. Durch den Verstoß gegen das BDSG habe die Beklagte sich nicht konform zu Marktverhaltensgrundsätzen verhalten und damit wettbewerbswidrig gehandelt.
Ausblick:
Grundsätzlich ist die Frage, ob Verstöße gegen das Datenschutzgesetz als Wettbewerbsverstöße zu werten sind, noch nicht höchstrichterlich entschieden. Unter den Instanzgerichten geht die Rechtsprechung auseinander. Beispielsweise lehnen das OLG München und das OLG Hamburg einen Wettbewerbsverstoß ab. Jedoch gibt es ebenso viele Gerichte, die einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß bejahen. Die besseren Argumente sprechen wohl für letztere Ansicht. Denn wer sich gezielt über die Grenzen des BDSG hinwegsetzt, um sich damit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen – etwa durch Zusenden von Werbung ohne Einwilligung des Empfängers – sollte nicht unter den Schutzmantel des UWG fallen. Nehmen Sie daher die Vorgaben der datenschutzrechtlichen Normen ernst, um Mitbewerbern erst gar keinen Anlass zu geben im Wege einer Abmahnung gegen Sie vorgehen zu können. Denn im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht keine Garantie, dass sich das Gericht wegen der Missachtung des BDSG nicht doch für ein wettbewerbswidriges Verhalten aussprechen wird.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, Az.: 6 U 38/11


