- Abfindung
- Stellt das Arbeitsgericht fest, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht wirksam war, ist aber das Arbeitsverhältnis dermaßen gestört, dass eine Fortsetzung nicht in Betracht kommt, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis für beendet erklären, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine vom Gericht festzusetzende Summe als Abfindung zahlt. Es handelt sich dann um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die häufig durch Prozessvergleich geregelt wird. Diese Abfindung ist Entschädigung dafür, dass der Arbeitnehmer trotz sozialwidriger Kündigung seinen Arbeitsplatz verliert. Da die Abfindung kein Arbeitsentgelt ist, ist sie bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. In der Praxis wird häufig zur Bestimmung der Höhe der Abfindung von folgender Faustregel ausgegangen: 1 Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr.
- Abwicklungsvertrag
- Vertrag mit dem die Parteien die Folgen einer formwirksamen, vom Arbeitnehmer hingenommenen Kündigung regeln können. So kann z.B. eine Abfindung als Gegenleistung dafür vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nicht arbeitsgerichtlich mit einer Kündigungsschutzklage angreift.
- Akkordlohn
- Ist in einem Arbeitsverhältnis Akkordlohn vereinbart, so wird die Menge der geleisteten Arbeit vergütet. Der Akkordlohn ist als Leistungslohn zu qualifizieren. Abgestellt werden kann auf den Einzelakkord (Leistung eines einzelnen Arbeitnehmers) oder den Gruppenakkord (Gesamtleistung einer Gruppe). Berechnet wird der Lohn nach oft komplizierten Formeln, die sich aber an folgenden Grundformen orientieren: Geldakkord (Lohn = Zahl der Werkstücke x Stückpreis) Zeitakkord (Lohn = Zahl der Werkstücke x Vorgabezeit x Geldfaktor)
- Allgemeinverbindlichkeit
- Wird ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, so erfassen seine Regelungen auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dadurch sollen in einem Tarifgebiet gleiche Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer geschaffen werden.
- Annahmeverzug (Gläubigerverzug)
- Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bieten, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Tut er dies nicht, obwohl der Arbeitnehmer arbeitswillig ist, hat er ihm trotzdem den Lohn zu bezahlen, § 615 Satz 1 BGB. Häufigster Fall hierbei ist, dass ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt wurde und später den Kündigungsschutzprozess gewinnt. In diesem Fall hat er Anspruch auf den Lohn für die Zeit, in der er infolge der Kündigung nicht gearbeitet hat.
- Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer ist jeder, der sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet, Dienste zu leisten, die in unselbständiger Arbeit zu erbringen sind. Bestimmendes Merkmal für die Rechtssprechung ist hierbei die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Nur wenn die Arbeitnehmereigenschaft festgestellt werden kann, finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften auf den privatrechtlichen Vertrag Anwendung.
- Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG )
- Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG ) Das Arbeitnehmerentsendegesetz wurde in Vorwegnahme der Richtlinie 96/71/EG erlassen und erstreckt bestimmte, in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Baugewerbes enthaltene Arbeitsbedingungen auf ausländische Arbeitgeber und ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer. Zweck des Gesetzes ist zum einen der Arbeitnehmerschutz, aber auch die Verringerung der Standortkonkurrenz in den EU-Staaten.
- Arbeitnehmerhaftung („innerbetrieblicher Schadensausgleich")
- Verursacht der Arbeitnehmer in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit (-> betriebliche Tätigkeit) einen Schaden, so erscheint es oftmals ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dafür voll haften soll. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Arbeitgeber sich prinzipiell die Arbeitsbedingungen und damit auch das Umfeld für Schadensrisiken zurechnen lassen muss. Ausgehend von diesem Grundsatz wurde ein abgestuftes Haftungssystem entwickelt, nach dem der Arbeitnehmer grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit voll haftet, während bei leichter und normaler Fahrlässigkeit eine Haftungsteilung vorgenommen wird.
- Arbeitnehmerähnliche Personen
- Personen, die zwar nicht persönlich, doch aber wirtschaftlich von einem Arbeitgeber abhängig sind, unterfallen nicht dem Arbeitnehmerbegriff. Deswegen sind arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht auf sie anwendbar. Dennoch werden sie durch Gesetz in bestimmten Situationen, in denen sie genauso schutzbedürftig sind wie Arbeitnehmer, diesen gleichgesetzt, wie z.B. beim Recht auf Urlaub. Ebenso haben sie Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit.
- Arbeitnehmerüberlassung („Leiharbeit“ „Zeitarbeit")
- Stellt der Arbeitgeber für bestimmte Zeit einen Arbeitnehmer einem Dritten zur Verfügung, kommt es bezüglich der Arbeitgeberstellung zu einer Zweiteilung. Der Arbeitgeber bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet, der Entleiher hat für die Zeit der Arbeitnehmerüberlassung das Weisungsrecht und Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von vornherein mit dem Ziel eingestellt wird, ihn an andere Unternehmer (Entleiher) gegen Entgelt zu überlassen. Das Rechtsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitgeber wird durch einen sog. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt, auf das gesamte Arbeitsverhältnis findet im Fall gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Anwendung.
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Den Besonderheiten eines Arbeitsverhältnisses Rechnung tragend, gibt es im eine eigene Arbeitsgerichtsbarkeit die von der Zivilgerichtsverfahren abgetrennt ist einige Abweichungen aufweist. So ist z.B. dem streitigen Verfahren in erster Instanz ein eigener Gütetermin (-> Gütetermin) vorgeschaltet, in dem stark auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Ferner können sich die Parteien auch durch Vertreter von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden vertreten lassen.
- Arbeitskampf
- Arbeitskampf Der Arbeitskampf stellt ein Mittel der Tarifvertragsparteien dar, ihren eigenen Interessen Nachdruck zu verleihen. Auf Seiten der Arbeitgeber geschieht dies durch Aussperrung, auf Seiten der Arbeitnehmer durch Streik. Der Arbeitskampf ist verfassungsrechtlich garantiert, soweit der er für den Bestand und das Funktionieren der Tarifautonomie erforderlich ist.
- Arbeitskampfrisikolehre
- Nach den Grundsätzen der Betriebs- und Wirtschaftsrisikolehre müsste ein Arbeitgeber in einem bestreikten Betrieb arbeitswillige, nicht streikende Arbeitnehmer, die er wegen des Streiks aber nicht sinnvoll beschäftigen kann, grundsätzlich weiter bezahlen. Diese Verpflichtung entfällt aber, wenn eine Beschäftigung dem Arbeitgeber infolge des Streiks technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. In diesen Fällen tragen also die nicht streikenden Arbeitnehmer das Arbeitskampfrisiko. Ebenfalls Teil des Arbeitskampfrisikos der nicht streikenden Arbeitnehmer ist das Recht des bestreikten Arbeitgebers, unter Suspendierung der Arbeitsverhältnisse der nicht streikenden Arbeitnehmer den Betrieb stillzulegen.
- Arbeitsplatzteilung („Job-Sharing“)
- Die Arbeitsplatzteilung (sog. „Job-Sharing“) stellt einen Unterfall der Teilzeitarbeit dar, bei dem sich zwei oder mehr Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen.
- arbeitsrechtliche Abmahnung
- Bevor der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer z.B. wegen Fehlverhaltens kündigen kann, ist im Regelfall eine Abmahnung nötig. Diese Abmahnung ist grundsätzlich mündlich möglich, sollte aber zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen und folgende inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen: 1. Aus der Abmahnung muss hervorgehen, welches bestimmte vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers beanstandet wird (Hinweisfunktion). 2. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer zu einem künftigen vertragsgemäßen Handeln aufgefordert werden (Ermahnungsfunktion). 3. Schließlich müssen für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden (Warnfunktion). Erst ein Wiederholungsfall rechtfertigt dann eine ordentliche Kündigung.
- Arbeitsunfall
- Der Arbeitsunfall ist ein Begriff aus dem gesetzlichen Unfallversicherungsrecht. Ein solcher liegt vor, wenn bei betrieblichen Tätigkeiten von Beschäftigten oder dem Zurücklegen des Weges nach und von dem Arbeitsort ein Unfall eintritt, der zu einem Gesundheitsschaden oder sogar Tod führt. In solchen Fällen haftet nicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, vielmehr hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen die gesetzlichen Unfallversicherungen.
- Arbeitsunfähigkeit
- Setzt eine Krankheit den Arbeitnehmer derart außer Kraft, dass er außerstande ist die Arbeit zu verrichten, oder er die Arbeit nur unter der Gefahr fortführen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, so ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank. In diesem Fall stehen ihm Entgeltfortzahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu, obwohl er nicht arbeiten kann.
- Arbeitsvergütung
- Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer Vergütung für die geleistet Arbeit. Nach der Art der Bemessung lassen sich zwei Grundformen der Vergütung (Lohn) unterscheiden: Zeitlohn: Von Zeitlohn spricht man, wenn für einen bestimmten Zeitraum (Stunden, Tage, Wochen, Monate) der Arbeitgeber eine im Voraus fest bestimmte Vergütung schuldet, unabhängig davon, wie hoch die Arbeitsleistung zu bewerten ist. Leistungslohn (Prämienlohn, Akkordlohn): Beim Leistungslohn richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem qualitativen (-> Prämienlohn) oder quantitativen Arbeitsergebnis (-> Akkordlohn).
- Arbeitsvertragliche Einheitsregelung
- Regelungen in Arbeitsverträgen, die nicht individuell mit dem Arbeitnehmer ausgehandelt werden, sondern vom Arbeitgeber vorformuliert sind, werden als arbeitsvertragliche Einheitsregelungen oder auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers Vertragsbestandteil. Diese Regelungen unterliegen der richterlichen Kontrolle nach den Regelungen zur Überprüfung solch Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), §§ 305 ff BGB, wobei immer die Besonderheiten des Arbeitsrechtes angemessen berücksichtigt werden müssen.
- Arbeitszeit
- Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Grenzen der Arbeitszeit und die konkrete Art der Erbringung unterliegen gesetzlichen Regelungen, so z.B. dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Nach einem Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) fällt in die Arbeitszeit z.B. auch in vollem Umfang die Zeit, die ein Arzt als Bereitschaftsdienst unter ständiger Anwesenheit im Krankenhaus leistet, auch wenn in dieser Zeit keine konkrete Arbeitsleistung vom Arzt erbracht werden muss.
