Sie befinden sich hier:  Röhl · Dehm & Partner  | Aktuelles  | Glossar  | gewerblicher Rechtsschutz  | 
alle Einträge 0-9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
< zurück Seite 1 Seite 2 Seite 3 weiter >

Abmahnung

Eine Abmahnung ist die Aufforderung eines Wettbewerbers oder eines durch das Gesetz legitimierten Anspruchsinhabers an einen Verletzer eine wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen. Im Wettbewerbsrecht ist eine Abmahnung zwar nicht verpflichtend aber zu empfehlen, um nicht bei einem Anerkenntnis des Gegners die Kosten tragen zu müssen ( § 93 ZPO).<br /><br />

Abschlusserklärung

Hat der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erlangt, muss er seinen Anspruch aber noch absichern, da eine einstweilige Verfügung nur vorübergehender Natur ist. Zur endgültigen Sicherung reicht eine verbindliche Erklärung des Antragssgegners, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert, aus. Dies Erklärung nennt man Abschlusserklärung.

Aktivlegitimation

Die Aktivlegitimation ist die Sachbefugnis über das einzuklagende Recht. Nur wenn dieses Recht dem Käger zusteht, er also Träger des Rechts ist und es sich auch gegen den Beklagten richtet, liegt die Aktivlegitimation vor. Zu unterscheiden ist die Aktivlegitimation von der Prozeßführungsbefugnis. Im Wettbewerbsrecht sind neben den Mitbewerbern aber auch Verbände aktivlegitimiert, wenn eine ausreichende Anzahl an Mitbewerbern des Klagegegners als Mitgliedern des Verbandes existieren.

Anwaltszwang

Anwaltszwang liegt dann vor, wenn ein Recht notwendigerweise nur durch die Vertretung einer Prozesspartei oder eines Dritten durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich gilt ein Anwaltszwang gem § 78 ZPO im Zivilrecht für alle Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht oder dem BGH. Im Wettbewerbsrecht ist in der Regel von einem Anwaltszwang auszugehen, da regelmäßig das Landgericht zuständig ist.

Ausländischer Verletzer

Besondere Probleme entstehen, wenn der Verletzter seinen Sitz im Ausland hat. Problematisch ist vor allen Dingen die Zustellung des Titels im Ausland, denn ein mit Strafandrohung ausgestellter Titel wird im Ausland möglicherweise nicht zugestellt, da dies einen Eingriff in die Hoheitsrechte eines Drittstaats bedeuten würde.  Im EU Ausland gilt aber die EU-Zustellungsverordnung, wonach das Argument des Eingriffs hinfällig geworden ist und eine Zustellung möglich sein sollte. Noch weitere Besonderheiten bei Verfahren gegen ausländische Verletzer sind die Anforderungen der EuGVVO (EG-Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) und des LugÜ (Lugano Übereinkommen).

Bagatellklausel

Unlautere Werbung ist nur dann verboten, wenn sie geeignet ist den Wettbewerb nicht unerheblich zum Nachteil der Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Diese Schwelle ist nicht hoch anzusetzen. Durch die Bagatellgrenze werden unlautere Wettbewerbshandlungen jedoch nicht legalisiert. Die Erheblichkeit ist für jeden Einzelfall nachzuprüfen. Entscheidend sind die Art ,Schwere ,Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes. Leider trauen sich die meisten Gericht im Wettbewerbsrecht nicht die Bagatellgrenze auszuschöpfen, so dass auch völlig unerhebliche Verstöße gerichtlich beurteilt werden.

Begehungsgefahr

Notwendige Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist die Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Eine Begehungsgefahr liegt vor, wenn ein Verstoß unmittelbar bevorsteht (sog. Erstbegehungsgefahr) oder schon begangen wurde (sog. Wiederholungsgefahr).

Berufung

Rechtsmittel gegen ein durch Endurteil oder durch ein dem Endurteil gleichstehendes Urteil entschiedenes gerichtliches Verfahren der 1. Instanz.

Beschlussverfügung

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann das Gericht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung anstatt durch Urteil entscheiden. Gegen den Beschluss sind als Rechtsmittel dann der Widerspruch oder die sofortige Beschwerde anzuwenden und nicht die Berufung. Im Wettbewerbsrecht wird in der Regel durch Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz entschieden.

Beschwerde

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichtes, die nicht in Form eines Urteil ergangen ist, sondern als Beschluss oder als Verfügung. Regelfall ist die sofortige Beschwerde. Daneben gibt es noch einige Sonderformen der Beschwerden, wie z.B. die befristete Beschwerde, die FGG-Beschwerde und andere. Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Beschwerde anzuwenden, wenn durch eine Beschlussverfügung der Antrag des Antragsstellers zurückgewiesen wurde. Dagegen ist der Widerspruch für den Antragsgegner statthaft, wenn dem Verfügungsantrag durch Beschluss entsprochen wurde.

Dringlichkeit

Um eine Entscheidung schnellstmöglich im einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen muss die Sache über die entschieden wird eilbedürftig sein. Nur bei Vorliegen dieser Dringlichkeit ist es möglich eine Entscheidung zu erlangen, die zuerst einmal ohne ein zeitaufwendiges Hauptverfahren erlassen wird. Im Wettbewerbsrecht wird eine solche Dringlichkeit gesetzlich vermutet, weil in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ein großes Interesse besteht eventuelle Verstöße schnell zu lösen, da sonst erheblicher Schaden entstehen kann. Die Dringlichkeitsvermutung kann aber widerlegt werden. Es gelten zeitlich dafür an den verschiedenen Gerichten in Deutschland auch leider verschiedene Maßstäbe. Das OLG Hamburg hält eine Dringlichkeit nach sechs Monaten ab Kenntnisnahme des Verstoßes noch für gegeben, wohingegen das OLG München die Grenze auf einen Monat festesetzt.

Drittunterwerfung

Die Frage der Drittunterwerfung stellt sich immer, wenn ein Verletzer von mehreren Mitbewerbern abgemahnt wurde. Hat der Verletzer schon eine ordentliche, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist er nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet weitere Unterlassungserklärungen abzugeben, weil die Wiederholungsgefahr eines weiteren Verstoßes durch die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung entfallen ist.

Eidesstattliche Versicherung

Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs wird unter anderem die eidesstattliche Versicherung eingesetzt. Die Abgabe einer falschen eidessatttlichen Versicherung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Einigungsverfahren

An sogenannten Einigungsstellen, die bei Industrie und Handelskammern eingerichtet sind,  solenl kostengünstigere außergerichtliche Vergleiche herbeigeführt werden. Im Wettbewerbsrecht ist dies aber regelmäßig aussichtslos.

Einstweiliger Rechtsschutz

Der Einstweilige Rechtsschutz bezeichnet alle Verfahren durch die die Möglichkeit besteht, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen, wenn wegen der Dauer der Verfahren zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verletzt oder beeinträchtigt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht ist das Verfügungsverfahren, in dem im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Entscheidung ergeht, von zentraler Bedeutung. Das Verfügungsverfahren stellt aber immer nur eine vorübergehende Entscheidung dar. Wenn keine Abschlusserklärung ergangen ist, muss der Anspruchsteller durch eine Hauptsacherfahren seinen Anspruch sichern.  Die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren ist für einen wirksamen Rechtsschutz oft trotzdem unabdingbar.

Erstbegehungsgefahr

Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist die Begehungsgefahr. Erstbegehungsgefahr liegt vor, wenn ein erstmaliger Verstoß unmittelbar drohend bevorsteht. Für die Erstbegehungsgefahr müssen entsprechende Tatsachen vorgetragen werden. Beispielsweise muss ein besonderes Verhalten des potentiellen Verletzers dargelegt werden.

Feststellungsklage

Grundsätzlich ist die Erhebung einer Festellungsklage dann geeignet, wenn man feststellen möchte, ob ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (beispielsweise ein Mietvertrag) besteht (positive Feststellungsklage) oder ob es nicht besteht (negative Feststellungsklage). In einem Urteil wird dann auch lediglich festgestellt , dass dieses Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Es wird nicht darüber entschieden, welche Folgen das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnis hat. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht ist lediglich die sogenannte negative Feststellungsklage von Interesse. Sie wird genutzt, wenn man festgestelllt haben möchte, dass eine gegen sich ergangene Abmahnung zu Unrecht abgegeben wurde.

Fliegender Gerichtsstand

Als fliegenden Gerichtsstand bezeichnet man einen Gerichtsstand, der überall dort liegen kann, wo die Wettbewerbswidrige Handlung begangen wurde. Fliegend wird er genannt, da beispielsweise im Wettbwerbsrecht im Bereich der Internetwerbung der Gerichtsstand an jedem Gerichtsort in Deutschland liegen kann, da der Verstoß im Internet auch überall begangen worden ist. Der fliegende Gerichtsstand steht aber nicht allen klagebefugten Parteien zu.

Gegenstandswert

Der Gegenstandswert ist entscheidend für die Berechnung der Kosten eines Verfahrens (Gerichtskosten, Anwaltskosten etc.). In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten liegt der Gegenstandswert aufgrund der wirtschaftlichen Folgen und Bedeutung einer Entscheidung nicht selten über 30.000 €. Generell spielt im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des gewerblichen Rechtsschutzes der zugrundliegende Lebenssachverhalt die entscheidende Rolle für die Bestimmung des Gegenstandswertes.

gewerblicher RechtsschutzGlossar

gewerblicher Rechtschutzt example term

alle Einträge 0-9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
< zurück Seite 1 Seite 2 Seite 3 weiter >