- Abgabenordnung (AO)
Die Abgabenordnung enthält die allgemeinen Vorschriften zum Steuer- und Abgabenrecht und regelt die, für alle Steuerarten geltenden Grundsätze der Besteuerung und das einzuhaltende Verfahren der Steuerfestsetzung und Überprüfung. In der AO sind z.B. steuerliche Begriffsbestimmungen, die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung und Erhebung der Steuern sowie die Vollstreckung geregelt.
- abgekürzter Vertragsweg
Ein Dritter schließt im eigenen Namen einen Vertrag und leistet selbst die geschuldeten Zahlungen, wobei die Vorteile aus dem Vertrag dem Steuerpflichtigen zu Gute kommen. Der Dritte begleicht auch die daraus entstehenden Verbindlichkeiten in eigenem Namen. Dennoch kann wie beim abgekürzten Zahlungsweg der Steuerpflilchtige die von einem Dritten bezahlten Beträge steuerlich selbst geltend machen.
- abgekürzter Zahlungsweg
Hier wird die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise vorgenommen, dass ein zuwendender Dritter im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schulden / Verbindlichkeiten tilgt. Dadurch verkürzt sich der Zahlungsweg, da nur eine Transaktion des Geldes notwendig ist. Gleichwohl finden die gezahlten Beträge beim Steuerpflichtigen Berücksichtigung.
- Abgeltungssteuer
Die Abgeltungsteuer ist eine ab 2009 neu eingeführte Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte. Mit dieser Steuer wird ein einheitlicher 25 %iger Steuersatz auf Kapitalerträge und private Veräußerungsgeschäfte erhoben. Dieser ist unabhängig vom individuellen Steuersatz und wird direkt von den Geldinstituten für jeden Kunden an das Finanzamt überwiesen. Steuerpflichtige, deren individueller Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt, können über die Jahressteuererklärung die zuviel gezahlte Steuer zurück erhalten.
- Abhilfebescheid
Legt ein Steuerpflichtiger gegen seinen Steuerbescheid Einspruch ein und ist dieser Einspruch erfolgreich, dann erlässt das Finanzamt einen Korrekturbescheid (= Abhilfebescheid), in dem die ursprüngliche Steuerfestsetzung geändert wird.
- Abschreibung (Absetzung für Abnutzung AfA)
Die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts werden über einen bestimmten Abschreibungszeitraum verteilt. Die bereits vollständig ausgegebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen nur zeitanteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden und zwar solange bis der ausgegebene Betrag erreicht ist.
- Akteneinsicht
Im Rahmen eines Strafverfahrens besteht ein Einsichtsrecht des Verteidigers in die Ermittlungsakten der Finanzbehörde, die Steuerfahndungsakten und die Steuerakten, wenn der Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt ist. Vorher kann Akteneinsicht erlangt werden, solange der Untersuchungszweck nicht gefährdet ist. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens entscheidet das Finanzamt „nach pflichtgemäßen Ermessen“ über die begehrte Akteneinsicht. Ein direkter Rechtsanspruch auf Akteneinsicht besteht nicht.
- Allgemeinverfügung
Legen viele Steuerpflichtige gegen seinen Steuerbescheid Einspruch in Bezug auf die selbe vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage ein, die zu seinen Ungunsten entschieden wird, kann zur Erledigung von Massenanträgen und –einsprüchen die oberste Finanzbehörde durch eine Allgemeinverfügung eine Vielzahl von Einsprüchen zurückweisen. Eine förmliche Einzelentscheidung ergeht dann nicht mehr.
- Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
Als Alterseinkünftegesetz wird ein Gesetzespaket bezeichnet, in welchem die Aufforderung des BVerfG aus dem Jahre 2002, Rentenbezieher und Pensionäre ab 1.1.2005 gleich zu besteuern umgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte festgeschrieben. Das bedeutet, dass Aufwendungen für die Altersvorsorge während der aktiven Erwerbsjahren weitgehend von der Steuer freigestellt sind. Im Gegenzug werden die daraus resultierenden späteren eigentlichen Alterseinkünfte (Renten/Pensionen) unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge voll besteuert.
- Anlagevermögen (AV)
Im Gegensatz zu den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht das Anlagevermögen dem Betrieb dauerhaft zur Verfügung. Die hierfür aufgewandten Anschaffungs- und Herstellungskosten ergeben die Grundlage für die Bilanzierung und Bewertung der im Betriebsvermögen eingesetzten Wirtschaftsgüter. Zu unterscheiden sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, PC u.ä.), welche mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die jeweiligen Absetzungen für Abnutzung (Abschreibung), bei der Bilanzierung und Bewertung anzusetzen sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Grund und Boden, Beteiligungen, Internetdomain), welche mit den unverminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.
- Arbeitnehmersparzulage
Im Rahmen der staatlichen Förderung der Vermögensbildung werden einzeln im Gesetz aufgeührte Anlageformen mit 9 % bzw. 18 % bei einem Höchstbetrag von EUR 470,00 bzw. EUR 400,00 gefördert. Insgesamt kann mit der Arbeitnehmersparzulage also ein Betrag von bis zu EUR 870,00 gefördert werden. Die Förderung zählt im Gegensatz zu den vermögenswirksamen Leistungen nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. EStG. Die Arbeitnehmersparzulage wird im Rahmen der Jahressteuererklärung auf Antrag vom zuständigen FA festgesetzt und wird nach dem Ende der jeweiligen Sperrfrist (sechs bzw. sieben Jahre) ausbezahlt.
- Auskunftsverweigerungsrecht
Bestimmten Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Geistliche, Rechtsanwälte, Steuerberater) steht nach der Abgabenordnung ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Auch die Angehörigen eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind. Darüber hinaus können Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Der Steuerpflichtige selbst hat kein Auskunftsverweigerungsrecht.
- Aussetzung der Vollziehung
Trotz der Einlegung eines Rechtsbehelfs, z.B. Einspruch, muss die z.B. geschuldete Steuernachzahlung bezahlt werden. Durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird der angefochtene Bescheid vorerst nicht umgesetzt, wenn die Finanzbehörde dem Antrag stattgibt. Dieser Antrag ist aber nur ausnahmsweise möglich etwa bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geschehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen geboten Härte zur Folge hätte.
- Auswärtstätigkeit
Ab 2008 versteht man unter einer Auswärtstätigkeit, dass der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (bisher: Dienstreise). Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (bisher: Einsatzwechseltätigkeit) oder auf einem Fahrzeug (bisher: Fahrtätigkeit) tätig wird.
- Außenprüfung
Durch die Außenprüfung sollen die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ermittelt werden, z.B. als Betriebsprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Umsatzsteuer-Nachschau. Ein Anspruch auf Durchführung einer Außenprüfung besteht nicht.
- Außergewöhnliche Belastungen
Bei den außergewöhnliche Belastungen handelt es sich um Kosten der Lebensführung, die aufgrund der in § 12 EStG gemachten Ausnahme abgezogen werden können. Hierbei handelt es sich um atypischen Fälle, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen (z. B. Krankheitskosten). Um eine „angemessene“ Besteuerung zu erreichen, werden diese besonderen Ausgaben soweit sie die zumutbare Belastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen im Rahmen der Steuerberechnung abgezogen. Auch Aufwendungen für den Unterhalt, die Berufsausbildung oder die Pflege einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
- Beitragsbemessungsgrenze
Unter der Beitragsbemessungsgrenze ist dasjenige jährliche Arbeitseinkommen zu verstehen, bis zu dem im jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge entrichtet werden müssen. Sie ist eine dynamische Grenze, die jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst wird. Übersteigt z.B. der Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung, so wird zur Beitragsberechnung nur der Betrag in Höhe der Bemessungsgrenze herangezogen. Der Teil des Bruttolohns, der die Grenze übersteigt, wird also nicht berücksichtigt.
- Beschränkte Einkommensteuerpflicht
Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten Einkünfte (§ 1 Abs. 4 EStG) , soweit natürliche Personen, die zwar im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erwirtschaften.
- Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt bei einer sachlichen und personellen Verflechtung eines Unternehmens mit einem anderen Unternehmen vor, wenn die Verflechtungen bei der Vermietung von Wirtschaftsgütern über die reine Vermögensverwaltung hinausgehend zu einer gewerblichen Tätigkeit wird.
- Betriebsausgaben
Gem. § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbstständig ausgeübten Beruf veranlasst sind, somit alle Aufwendungen in Geld oder Geldeswert. Diese Ausgaben sind bei den Einnahmen aus Gewinneinkünften steuerlich abzugsfähig.



