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Kalte Progression

Unter Kalter Progression versteht man die, durch den progressiven Einkommenstarif verursachte Steuermehrbelastung, die dadurch entsteht, dass durch Lohnsteigerungen lediglich die Inflation ausgeglichen wird und die Einkommensteuersätze nicht der Inflationsrate angepasst werden. Dadurch wird für jeden über dem Grundfreifreibetrag mehr verdienten Euro ein höherer Steuersatz fällig – das Realeinkommen sinkt, da die Inflation zu einem Kaufkraftschwund führt.

Kapitalertragsteuer (KapESt)

Die Kapitalertragsteuer, in der Umgangssprache oft als Zinsabschlagsteuer bezeichnet, ist wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Kapitalertragsteuerabzug wird unabhängig von der Einkommensteuerpflicht auf inländische Kapitalerträge erhoben. Der Schuldner der Kapitalerträge (z.B. Kreditinstitute) muss Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. Ab dem 01.01.2009 tritt aufgrund des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 durch den Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich eine Abgeltungswirkung hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein.<br /><br />

Kleinunternehmerregelung

Unternehmer, die im Inland ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 17.500,00 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich EUR 50.000,00 nicht übersteigen wird, brauchen als sog. Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zu zahlen. Gleichzeitig darf der Kleinunternehmer aber keine Rechnungen mit offenem Steuerausweis erteilen und auch keine in anderen Rechnungen ausgewiesene Vorsteuern verrechnen. Es besteht die Möglichkeit, auf diese Sonderregelung zu verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. An diese Verzichtserklärung ist man dann fünf Jahre lang gebunden.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer, die neben der Einkommensteuer erhoben wird, ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z.B. AG und GmbH), andere Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird Sie nicht veranschlagt. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres erwirtschaftet hat. Was als Einkommen gilt, zur Versteuerung herangezogen wird und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich dabei nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich sind aber die besonderen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes heranzuziehen, die dazu führen, dass z. B. auch die verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigt werden muss. Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent und ist unabhängig davon zu zahlen, ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt oder ob er an die Anteileigner ausgeschüttet wird. Im Ausschüttungsfall wird der ausgeschüttete Gewinn Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Anteilseigners. Dies bedeutet, dass der Gewinn zweimal besteuert wird: Einmal mit der Körperschaftsteuer der Körperschaft (15 %) und einmal mit dem individuellem Steuersatz. Diese Doppelbelastung der Ausschüttungen wurde bei natürlichen Personen als Anteilseigner bisher durch das so genannte Halbeinkünfteverfahren weitgehend vermieden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird das Halbeinkünfteverfahren für Einkünfte des Privatvermögens infolge der Unternehmensteuerreform 2008 abgeschafft und durch eine 25-%ige Abgeltungssteuer (mit Veranlagungsoption) ersetzt. Für Anteile, die im Betriebsvermögen gehalten werden, werden im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahren 40% der Erträge steuerfrei gestellt; 60% der Erträge sind zu versteuern. 

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