- Offenbare Unrichtigkeit
Gemäß § 129 AO können Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Dies sind Unrichtigkeiten, die lediglich auf Grund mechanischen Versehens zustande gekommen sind, nicht dagegen Fehler, die auf unzutreffender Rechtsanwendung beruhen.
- Organschaft
Steht eine juristische Person, z.B. eine Kapitalgesellschaft, in tatsächlichem und rechtlichem Unterordnungsverhältnis zu einem anderen Unternehmen, wobei die juristische Person wirtschaftlich als unselbstständig anzusehen ist, liegt Organschaft vor. Hierbei wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet.
- Örtliche Steuern
Die Hundesteuer, die Jagd- und Fischereisteuer, die Getränkesteuer, die Schankerlaubnissteuer, die Vergnügungsteuer und die Zweitwohnungsteuer sind örtliche Steuern. Diese knüpfen an einen örtlichen Tatbestand oder Vorgang an und sind in ihrer unmittelbaren Wirkung örtlich begrenzt. Von den jeweiligen Gemeinden oder Gemeindeverbänden kann die Höhe des Aufkommens weitgehend nach eigenem Ermessen bestimmt werden.



