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Haftung des Domainverpächters gegenüber Dritten PDF Drucken E-Mail

Im Bereich der durchaus häufig betriebenen Verpachtung von Domains stellt sich regelmäßig die Frage „ob“ und „inwieweit“ der Verpächter für Rechtsverletzungen auf der vom Pächter betriebenen Website z.B. auf Unterlassung haftet.
Zu dieser Frage hat nun der BGH in der hier besprochenen Entscheidung Stellung genommen.

Hintergrund:
Inhaber attraktiver Domains haben die Möglichkeit diese Domains zu verpachten. Die Domain bleibt weiterhin auf den Inhaber eingetragen, der Pächter kann die Domain aber frei nutzen und eine Website erstellen. Fraglich ist, inwieweit der Verpächter, der immer noch Inhaber der Domain ist, für Äußerungen haftet, die auf der unter seiner Domain vom Pächter betriebenen Website getätigt werden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Verpächter für solche Äußerungen auf der von dem Pächter betriebenen Website in Anspruch genommen werden kann.
In Betracht kommt hierbei eine Haftung sowohl als Täter als auch als Störer.
Eine Täterhaftung kommt regelmäßig nur in den Fällen in Betracht, in denen sich der Verpächter den Inhalt der Website zu eigen macht oder diese als ihm zugehörig erscheint. Hierfür müsste die Seite wie eine solche des Verpächters wirken. Dies wird jedoch in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da dafür die bloße Bewerbung der weitergeleiteten Seite durch den Verpächter oder die Werbewirkung eines sich im Domainnamen befindlichen Markennamens des Verpächters noch nicht ausreichen.  

Sehr viel häufiger kommen die Grundsätze der Störerhaftung in Betracht, welche den Kreis der Haftenden gegenüber der Täterhaftung weiter fasst.
Anknüpfungspunkt ist hier, dass durch die Verpachtung der Domain an einen Vertragspartner eine Gefahrenquelle geschaffen wird, für welche Prüf– und Sorgfaltspflichten bestehen.
Je nachdem wie hoch man den Maßstab für diese Sorgfalts- und Prüfpflichten anlegt, desto eher wird man eine Störereigenschaft bejahen können. Geht man hingegen davon aus, dass solche Prüfpflichten nur in geringem Umfang bestehen, so haftet der Verpächter nur unter sehr engen Voraussetzungen als Störer.

Entscheidung:
Mit dem Umfang dieser Prüfungspflicht hat sich nunmehr der BGH beschäftigt.
Er hat hierbei die Zumutbarkeit einer Echtzeitprüfungspflicht für den Verpächter verneint. Dem Domainverpächter ist es nicht zuzumuten, die Internetseite des Pächters ständig allgemein daraufhin zu untersuchen, ob darauf Äußerungen gemacht werden, die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen.
Die Prüfungspflicht hängt insoweit auch mit dem Umfang des auf der Pächterwebsite veröffentlichten contents, insbesondere im Bereich redaktioneller Beiträge ab.
Je umfangreicher dieser ausfällt desto weniger zumutbar ist eine allgemeine Überprüfung des Inhalts.
Als zumutbar hat der BGH es allerdings erachtet, die Seite des Pächters unverzüglich dann zu überprüfen, wenn er Kenntnis von einer konkreten persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung erlangt.
Nach Prüfung eines solchen Sachverhalts hat er dann unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu handeln, um Unterlassungsansprüchen zu entgehen.
Da die Seite allerdings nicht selbst vom Verpächter betrieben wird, hat er nur die Möglichkeit auf den Pächter einzuwirken, die Rechtsverletzung abzustellen.

Praxistipps:
Es sollten daher bereits in einem Pachtvertrag entsprechenden Klauseln eingefügt werden, um dem Domainverpächter entsprechende Handlungsmöglichkeiten sowie eventuellen Schadensersatz für den Fall zu ermöglichen, dass der Pächter der Aufforderung des Verpächters nicht nachkommt.
Zu denken wäre auch an eine schadensersatzlose Disconnection-Klausel, die es dem Domaininhaber und –verpächter erlaubt, die Weiterleitung von der Domain auf die Website auszuschalten.
Derartige Klauseln sollten in einem Pachtvertrag enthalten sein, um in der Praxis den vom BGH als zumutbar angenommenen Prüfungs- und Handlungspflichten nachkommen zu können.

Fazit:
Der BGH hat für den Fall der Verpachtung einer Domain die Prüfungspflichten restriktiv ausgelegt, allerdings sollten, um diesen nachkommen zu können oder sich gegebenenfalls Schadensersatzansprüche offenzuhalten, entsprechenden Klausel in den Pachtverträgen enthalten sein.

(nach BGH VI ZR 210/08 vom 30.06.2009)