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Glossar Steuerrecht

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Begriff Definition
Abfärbetheorie (Infektionstheorie)

Übt eine Personengesellschaft sowohl nicht gewerbliche Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit), aber auch gewerbliche aus, gilt sie im vollen Umfang als gewerblich tätig und unterliegt der Gewerbesteuer. Die gewerbliche Tätigkeit färbt also sozusagen auf die freiberufliche Tätigkeit ab und qualifiziert diese um.

Abgabenordnung (AO)

Die Abgabenordnung enthält die allgemeinen Vorschriften zum Steuer- und Abgabenrecht und regelt die, für alle Steuerarten geltenden Grundsätze der Besteuerung und das einzuhaltende Verfahren der Steuerfestsetzung und Überprüfung. In der AO sind z.B.  steuerliche Begriffsbestimmungen, die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung und Erhebung der Steuern sowie die Vollstreckung geregelt.

abgekürzter Vertragsweg

Ein Dritter schließt im eigenen Namen einen Vertrag und leistet selbst die geschuldeten Zahlungen, wobei die Vorteile aus dem Vertrag dem Steuerpflichtigen zu Gute kommen. Der Dritte begleicht auch die daraus entstehenden Verbindlichkeiten in eigenem Namen. Dennoch kann wie beim abgekürzten Zahlungsweg der Steuerpflilchtige die von einem Dritten bezahlten Beträge steuerlich selbst geltend machen.

abgekürzter Zahlungsweg

Hier wird die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise vorgenommen, dass ein zuwendender Dritter im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schulden / Verbindlichkeiten tilgt. Dadurch verkürzt sich der Zahlungsweg, da nur eine Transaktion des Geldes notwendig ist. Gleichwohl finden die gezahlten Beträge beim Steuerpflichtigen Berücksichtigung.

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungsteuer ist eine ab 2009 neu eingeführte Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte. Mit dieser Steuer wird ein einheitlicher 25 %iger Steuersatz auf Kapitalerträge und private Veräußerungsgeschäfte erhoben. Dieser ist unabhängig vom individuellen Steuersatz und wird direkt von den Geldinstituten für jeden Kunden an das Finanzamt überwiesen.
Steuerpflichtige, deren individueller Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt, können über die Jahressteuererklärung die zuviel gezahlte Steuer zurück erhalten.

Abhilfebescheid

Legt ein Steuerpflichtiger gegen seinen Steuerbescheid Einspruch ein und ist dieser Einspruch erfolgreich, dann erlässt das Finanzamt einen Korrekturbescheid (= Abhilfebescheid), in dem die ursprüngliche Steuerfestsetzung geändert wird.

Ablaufhemmung

Die Regel-Festsetzungsfrist, die bestimmt, ab wann Steuertatbestände verjähren, wird durch bestimmte gesetzlich festgelegte Tatbestände unterbrochen (= gehemmt). Die Ablaufhemmung bewirkt, dass die Zeit, während der die Hemmung besteht in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.

Abschreibung (Absetzung für Abnutzung Af

Die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts werden über einen bestimmten Abschreibungszeitraum verteilt. Die bereits vollständig ausgegebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen nur zeitanteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden und zwar solange bis der ausgegebene Betrag erreicht ist.

Akteneinsicht

Im Rahmen eines Strafverfahrens besteht ein Einsichtsrecht des Verteidigers in die Ermittlungsakten der Finanzbehörde, die Steuerfahndungsakten und die Steuerakten, wenn der Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt ist. Vorher kann Akteneinsicht erlangt werden, solange der Untersuchungszweck nicht gefährdet ist. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens entscheidet das Finanzamt „nach pflichtgemäßen Ermessen“ über die begehrte Akteneinsicht. Ein direkter Rechtsanspruch auf Akteneinsicht besteht  nicht.

Allgemeinverfügung

Legen viele Steuerpflichtige gegen seinen Steuerbescheid Einspruch in Bezug auf die selbe vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage ein, die zu seinen Ungunsten entschieden wird, kann zur Erledigung von Massenanträgen und –einsprüchen die oberste Finanzbehörde durch eine Allgemeinverfügung eine Vielzahl von Einsprüchen zurückweisen. Eine förmliche Einzelentscheidung ergeht dann nicht mehr.

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