| Abmahnung |
Eine
Abmahnung ist die Aufforderung eines Wettbewerbers oder eines durch das Gesetz
legitimierten Anspruchsinhabers an einen Verletzer eine wettbewerbswidrige
Handlung zu unterlassen. Im Wettbewerbsrecht ist eine Abmahnung zwar nicht verpflichtend aber zu empfehlen, um nicht bei einem Anerkenntnis des Gegners die Kosten tragen zu müssen ( § 93 ZPO).
|
| Abschlusserklärung |
Hat der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erlangt, muss er seinen
Anspruch aber noch absichern, da eine einstweilige Verfügung nur
vorübergehender Natur ist. Zur endgültigen Sicherung reicht eine
verbindliche Erklärung des Antragssgegners, dass er die einstweilige Verfügung
als endgültige Regelung akzeptiert, aus. Dies Erklärung nennt man
Abschlusserklärung.
|
| Aktivlegitimation |
Die Aktivlegitimation ist die Sachbefugnis über das einzuklagende Recht. Nur
wenn dieses Recht dem Käger zusteht, er also Träger des Rechts ist und es sich auch
gegen den Beklagten richtet, liegt die Aktivlegitimation vor. Zu unterscheiden
ist die Aktivlegitimation von der Prozeßführungsbefugnis. Im Wettbewerbsrecht sind neben den Mitbewerbern aber auch Verbände aktivlegitimiert, wenn eine ausreichende Anzahl an Mitbewerbern des Klagegegners als Mitgliedern des Verbandes existieren.
|
| Anwaltszwang |
Anwaltszwang liegt dann vor, wenn ein Recht notwendigerweise nur durch die
Vertretung einer Prozesspartei oder eines Dritten durch einen Rechtsanwalt
geltend gemacht werden kann.
Grundsätzlich gilt ein Anwaltszwang gem § 78 ZPO im Zivilrecht für alle
Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht oder dem BGH. Im Wettbewerbsrecht ist in der Regel von einem Anwaltszwang auszugehen, da regelmäßig das Landgericht zuständig ist.
|
| Ausländischer Verletzer |
Besondere Probleme entstehen, wenn der Verletzter seinen Sitz im Ausland hat.
Problematisch ist vor allen Dingen die Zustellung des Titels im
Ausland, denn ein mit Strafandrohung ausgestellter Titel wird im Ausland
möglicherweise nicht zugestellt, da dies einen Eingriff in die Hoheitsrechte eines
Drittstaats bedeuten würde. Im EU Ausland gilt aber die EU-Zustellungsverordnung,
wonach das Argument des Eingriffs hinfällig geworden ist und eine Zustellung
möglich sein sollte.
Noch weitere Besonderheiten bei Verfahren gegen ausländische Verletzer
sind die Anforderungen der EuGVVO (EG-Verordnung 44/2001 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen) und des LugÜ (Lugano Übereinkommen).
|
| Bagatellklausel |
Unlautere Werbung ist nur dann verboten, wenn sie geeignet ist den Wettbewerb
nicht unerheblich zum Nachteil der Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Diese Schwelle ist nicht hoch anzusetzen. Durch die Bagatellgrenze werden unlautere
Wettbewerbshandlungen jedoch nicht legalisiert. Die Erheblichkeit ist für jeden
Einzelfall nachzuprüfen. Entscheidend sind die Art ,Schwere ,Häufigkeit oder
Dauer des Verstoßes.
Leider trauen sich die meisten Gericht im Wettbewerbsrecht nicht die Bagatellgrenze auszuschöpfen, so dass auch völlig unerhebliche Verstöße gerichtlich beurteilt werden.
|
| Begehungsgefahr |
Notwendige Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist die Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Eine Begehungsgefahr
liegt vor, wenn ein Verstoß unmittelbar bevorsteht (sog. Erstbegehungsgefahr)
oder schon begangen wurde (sog. Wiederholungsgefahr).
|
| Berufung |
Rechtsmittel gegen ein durch Endurteil oder durch ein dem Endurteil
gleichstehendes Urteil entschiedenes gerichtliches Verfahren der 1. Instanz.
|
| Beschlussverfügung |
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann das Gericht durch Beschluss ohne
mündliche Verhandlung anstatt durch Urteil entscheiden. Gegen den Beschluss
sind als Rechtsmittel dann der Widerspruch oder die sofortige Beschwerde
anzuwenden und nicht die Berufung.
Im Wettbewerbsrecht wird in der Regel durch Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz entschieden.
|
| Beschwerde |
Die
Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des erstinstanzlichen
Gerichtes, die nicht in Form eines Urteil ergangen ist, sondern als Beschluss
oder als Verfügung. Regelfall ist die sofortige Beschwerde. Daneben gibt es noch
einige Sonderformen der Beschwerden, wie z.B. die befristete Beschwerde, die
FGG-Beschwerde und andere. Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Beschwerde
anzuwenden, wenn durch eine Beschlussverfügung der Antrag des Antragsstellers
zurückgewiesen wurde. Dagegen ist der Widerspruch für den Antragsgegner
statthaft, wenn dem Verfügungsantrag durch Beschluss entsprochen wurde.
|