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Begriff Definition
Abmahnung

Eine Abmahnung ist die Aufforderung eines Wettbewerbers oder eines durch das Gesetz legitimierten Anspruchsinhabers an einen Verletzer eine wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen. Im Wettbewerbsrecht ist eine Abmahnung zwar nicht verpflichtend aber zu empfehlen, um nicht bei einem Anerkenntnis des Gegners die Kosten tragen zu müssen ( § 93 ZPO).

Abschlusserklärung

Hat der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erlangt, muss er seinen Anspruch aber noch absichern, da eine einstweilige Verfügung nur vorübergehender Natur ist. Zur endgültigen Sicherung reicht eine verbindliche Erklärung des Antragssgegners, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert, aus. Dies Erklärung nennt man Abschlusserklärung.

Aktivlegitimation

Die Aktivlegitimation ist die Sachbefugnis über das einzuklagende Recht. Nur wenn dieses Recht dem Käger zusteht, er also Träger des Rechts ist und es sich auch gegen den Beklagten richtet, liegt die Aktivlegitimation vor. Zu unterscheiden ist die Aktivlegitimation von der Prozeßführungsbefugnis. Im Wettbewerbsrecht sind neben den Mitbewerbern aber auch Verbände aktivlegitimiert, wenn eine ausreichende Anzahl an Mitbewerbern des Klagegegners als Mitgliedern des Verbandes existieren. 

Anwaltszwang

Anwaltszwang liegt dann vor, wenn ein Recht notwendigerweise nur durch die Vertretung einer Prozesspartei oder eines Dritten durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden kann.

Grundsätzlich gilt ein Anwaltszwang gem § 78 ZPO im Zivilrecht für alle Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht oder dem BGH. Im Wettbewerbsrecht ist in der Regel von einem Anwaltszwang auszugehen, da regelmäßig das Landgericht zuständig ist.

Ausländischer Verletzer

Besondere Probleme entstehen, wenn der Verletzter seinen Sitz im Ausland hat.

Problematisch ist vor allen Dingen die Zustellung des Titels im Ausland, denn ein mit Strafandrohung ausgestellter Titel wird im Ausland möglicherweise nicht zugestellt, da dies einen Eingriff in die Hoheitsrechte eines Drittstaats bedeuten würde.  Im EU Ausland gilt aber die EU-Zustellungsverordnung, wonach das Argument des Eingriffs hinfällig geworden ist und eine Zustellung möglich sein sollte.

Noch weitere Besonderheiten bei Verfahren gegen ausländische Verletzer sind die Anforderungen der EuGVVO (EG-Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) und des LugÜ (Lugano Übereinkommen).

Bagatellklausel

Unlautere Werbung ist nur dann verboten, wenn sie geeignet ist den Wettbewerb nicht unerheblich zum Nachteil der Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Diese Schwelle ist nicht hoch anzusetzen. Durch die Bagatellgrenze werden unlautere Wettbewerbshandlungen jedoch nicht legalisiert. Die Erheblichkeit ist für jeden Einzelfall nachzuprüfen. Entscheidend sind die Art ,Schwere ,Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes.

Leider trauen sich die meisten Gericht im Wettbewerbsrecht nicht die Bagatellgrenze auszuschöpfen, so dass auch völlig unerhebliche Verstöße gerichtlich beurteilt werden. 

Begehungsgefahr

Notwendige Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist die Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Eine Begehungsgefahr liegt vor, wenn ein Verstoß unmittelbar bevorsteht (sog. Erstbegehungsgefahr) oder schon begangen wurde (sog. Wiederholungsgefahr).

Berufung

Rechtsmittel gegen ein durch Endurteil oder durch ein dem Endurteil gleichstehendes Urteil entschiedenes gerichtliches Verfahren der 1. Instanz.

Beschlussverfügung

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann das Gericht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung anstatt durch Urteil entscheiden. Gegen den Beschluss sind als Rechtsmittel dann der Widerspruch oder die sofortige Beschwerde anzuwenden und nicht die Berufung.

Im Wettbewerbsrecht wird in der Regel durch Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz entschieden. 

Beschwerde

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichtes, die nicht in Form eines Urteil ergangen ist, sondern als Beschluss oder als Verfügung. Regelfall ist die sofortige Beschwerde. Daneben gibt es noch einige Sonderformen der Beschwerden, wie z.B. die befristete Beschwerde, die FGG-Beschwerde und andere. Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Beschwerde anzuwenden, wenn durch eine Beschlussverfügung der Antrag des Antragsstellers zurückgewiesen wurde. Dagegen ist der Widerspruch für den Antragsgegner statthaft, wenn dem Verfügungsantrag durch Beschluss entsprochen wurde.

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