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Haftung des Domainverpächters gegenüber Dritten PDF Drucken E-Mail

Im Bereich der durchaus häufig betriebenen Verpachtung von Domains stellt sich regelmäßig die Frage „ob“ und „inwieweit“ der Verpächter für Rechtsverletzungen auf der vom Pächter betriebenen Website z.B. auf Unterlassung haftet.
Zu dieser Frage hat nun der BGH in der hier besprochenen Entscheidung Stellung genommen.

Hintergrund:
Inhaber attraktiver Domains haben die Möglichkeit diese Domains zu verpachten. Die Domain bleibt weiterhin auf den Inhaber eingetragen, der Pächter kann die Domain aber frei nutzen und eine Website erstellen. Fraglich ist, inwieweit der Verpächter, der immer noch Inhaber der Domain ist, für Äußerungen haftet, die auf der unter seiner Domain vom Pächter betriebenen Website getätigt werden.

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