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Das Mehrwertsteuerpaket PDF Drucken E-Mail

Am 12. Februar 2008 hat der Rat der Europäischen Union das sog. Mehrwertsteuerpaket (MwSt.-Paket), bestehend aus zwei EG-Richtlinien (2008/8/EG und 2008/9/EG) sowie einer EG-Verordnung (143/2008) verabschiedet. Die Neuregelungen durch das MwSt.-Paket sind von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 01. Januar 2010 in nationales Recht umzusetzen.
Die erforderlichen Anpassungen im Umsatzsteuergesetz wurden vom deutschen Gesetzgeber im Rahmen des JStG 2009 vorgenommen und treten im Wesentlichen zum 01. Januar 2010 in Kraft.

Als eine der wichtigsten Änderungen ist die Änderung der Ortsvorschriften bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen gemäß der EG-Richtlinie 2008/8/EG hervorzuheben. Zukünftig gilt als Grundsatz das Empfängerort- / Bestimmungslandprinzip. Die Umsatzsteuer fällt nun bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in dem EU-Mitgliedsstaat an, in dem das Unternehmen des Dienstleistungsempfängers die Dienstleistung in Anspruch nimmt bzw. verbraucht.
Ab 01.01.2010 muss nun für die Ortsbestimmung zwischen Umsätzen an Nichtunternehmer (B2C) und an andere Unternehmer (B2B) unterschieden werden.

B2C (Business to Consumer)

Ist der Dienstleistungsempfänger ein Nichtunternehmer (z.B. ein private Endverbraucher), kommt weiterhin das Ursprungslandprinzip zur Anwendung. Die Dienstleistungen werden grundsätzlich am Sitz des leistenden Unternehmers als erbracht angesehen, sofern im Einzelfall keine andere Spezialregelung z. B. bei grundstücksbezogenen Umsätzen existiert.
Die Spezialregelungen gelten ausschließlich im B2B-Bereich bzw. stellen nicht auf die Person des Dienstleistungsempfängers ab.

B2B (Business to Business)

Existiert für eine Dienstleistung keine Spezialregelung zum Leistungsort, gilt für Umsätze an andere Unternehmer der Sitz des Dienstleistungsempfängers als Leistungsort (Empfängerortprinzip, bisher Ursprungslandprinzip). Die Umsatzsteuer entsteht also an dem Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Bezug von Dienstleistungen

Sofern die Leistung von einem im EU-Ausland ansässigen Unternehmer erbracht wird, wird das inländische Unternehmen, welches die Dienstleitungen bezieht, als Dienstleistungsempfänger gem. § 13b UStG zum Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren) und muss die Umsatzsteuer selbst anmelden und abführen.

Erbringung von Dienstleistungen

Entsprechend dem vorstehenden können Rechnungen für Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten regelmäßig ohne Ausweis von nationaler Umsatzsteuer gestellt werden, da das Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU verpflichtend zur Anwendung kommt.
Im Falle von Abgrenzungsschwierigkeiten wird im B2B-Bereich wohl das bisherige Prinzip "im Zweifel mit deutscher Umsatzsteuer" durch ein "im Zweifel ohne deutsche Umsatzsteuer" zu ersetzen sein.
Der inländische Unternehmer kann aber nur dann ohne Ausweis der deutschen Umsatzsteuer abrechnen, wenn er hierfür einen Beleg hat, der die Unternehmereigenschaft des Dienstleistungsempfängers nachweist.
Der Nachweis der Unternehmereigenschaft erfolgt innerhalb der EU durch die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID).
Im Zuge der Umsetzung des MwSt.-Pakets wird gem. § 14 a Abs. 1 i.V.m. § 3 a Abs. 2 UStG n.F. auch die USt-ID des im EU-Ausland ansässigen Dienstleistungsempfängers zusätzlich zur eigenen USt-ID zur Pflichtangabe in sämtlichen Rechnungen, in denen der Dienstleistungsempfänger die lokale Umsatzsteuer selbst schuldet (Reverse-Charge-Verfahren).
Dem inländischen Dienstleister wird es daher nicht erspart bleiben, die Gültigkeit der USt-ID seiner Geschäftspartner beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nachweislich in qualifizierter Form zu überprüfen, um später gegebenenfalls Vertrauensschutz zu genießen.
Für Dienstleistungsempfänger im Drittland werden geeignete Unternehmer- bzw. Ansässigkeitsbescheinigungen erforderlich sein, um eine ordnungsgemäße Grundlage für die Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer nachweisen zu können.

Hinweis:

Die Darstellung greift nur einen Punkt des Mehrwertsteuerpakets heraus und kann die Palette der möglichen Auswirkungen nicht abdecken. Eine Einzelfallprüfung ist und bleibt unerlässlich.
Nur im Einzelfall und länderbezogen ist zu ermitteln, ob die lokale Umsatzsteuer im Ausland vom leistenden Unternehmer oder aber vom Dienstleistungsempfänger im Rahmen der Steuerschuldumkehr geschuldet wird.