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Rund 80% aller privaten und staatlichen Registrierungsstellen weltweit lassen zweistellige Domains nicht zu. Gegen diesen Umstand wandte sich Europas größter Automobilhersteller. In seiner Klage begehrte VW die Registrierung unter dem Domain-Namen „vw.de“. Vor dem OLG Frankfurt hatte die Klage schließlich Erfolg.
In der im Jahr 2004 erstmals vor dem LG Frankfurt am Main erhobenen Klage wendet sich der VW-Konzern gegen eine Registrierungsstelle mit dem Ziel eine Registrierung unter dem Second-Level-Domainnamen „vw“ und dem Top-Level-Domainnamen „.de“ zu seinen Gunsten durchzusetzen.
Mit dem Urteil vom 7.04.2004 wurde die Klage zunächst abgewiesen.
Anders sah es die Berufungsinstanz. Das OLG Frankfurt gab in seiner Entscheidung vom 29.04.2008 dem Begehren insoweit statt, als dass die Registrierung zu gewähren sei, solange keine Top-Level-Domain mit der Buchstabenfolge „vw“ existiert.
In dem Verfahren betonte die Klägerin die überragend wichtige Bedeutung der zweistelligen Domain. Eine solche ergäbe sich aus dem Umstand, dass der typische Nutzer bei seiner Suche von jenem Namen ausgehe, der auf dem markt als Markenname bekannt sei. Bei Nichtvorhandensein der Domain wird der Kunde in seinen Erwartungen dann erheblich enttäuscht werden. Darin seien nach Auffassung der Klägerin Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Konkurrenten zu sehen. Domainnamen wie etwa „bmw.de“ oder „mercedes.de“ oder auch „audi.de“ sei ohne weiteres registrierbar. In diesem Umstand erkannte die Klägerin eine ungerechte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Automobilherstellern ohne den hierzu notwendigen sachlichen Grund.
Die Beklagte denic bestritt zunächst den Bekanntheitsgrad der Bezeichnung „VW“ und machte auf die Möglichkeit eines Internetauftritts unter der Bezeichnung „Volkswagen“ aufmerksam. Ferner bestritt sie die marktbeherrschende Stellung ihres Unternehmens, welche laut Kläger einen aus dem Kartellrecht (§§ 20,30 GWB) kommenden Anspruch auf die Eintragung rechtfertige, da die Beklagte durch ihre marktbeherrschende Stellung und dem verweigern der Domain eine unzulässige Behinderung durchführe. Hierzu wurde auf die Einführung der Top-Level-Domain „.eu“ verwiesen mit dem Hinweis auf den Bedeutungsverlust der alten EU-Länder Domains und des daraus folgenden Verlustes der marktbeherrschenden Stellung. Selbst bei Bejahung der marktbeherrschenden Stellung sei VW weder unbillig behindert noch diskriminiert, da die gerügte Ungleichbehandlung auf sachliche Gründe gestützt sei. Sachliche Gründe ergeben sich aus dem Unterschied zwischen den Domains mit drei oder mehr Stellen gegenüber solchen die nur eine bis zwei Stellen besitzen. Letztere seien mit technischen Risiken für die allgemeine Betriebssicherheit des E-Mail-Verkehrs und des Internets verbunden. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Registrierung zweistelliger Domains unter Löschungsvorbehalt, falls jene in der Tat das befürchtete Störerpotenzial aufweisen, erklärte die Registrierungsstelle wegen des hohen Prüfungsaufwandes für unzumutbar.
Die Einwände der Beklagten hielten der Berufung nicht statt. Als Unternehmen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber sei die Klägerin durchaus Normadressatin des § 20 GWB. Die Ungleichbehandlung sei zu bejahen, da anderen Kraftfahrzeugherstellern die von VW begehrte Registrierung ohne weiteres möglich ist. Die durch die verminderte Auffindbarkeit entstehenden Nachteile, seien zwar schwer zu bemessen, jedoch könne von jenen ausgegangen werden. Folglich sei eine Benachteiligung ersichtlich, welche eines sachlichen Grundes bedarf. Das zur Begründung vorgelegte Gutachten wurde diesbezüglich für nicht ausreichend erachtet. Die Risiken technischer Störungen seien nur dann zu befürchten, wenn gleichnamige Top-Level-Domains existieren. Top-Level-Domains „vw“ seien aber derzeit gerade nicht existent. Zwar sei die Wahrscheinlichkeit der Einführung nicht auszuschließen, jedoch würde sich aus der Möglichkeit noch kein ausreichender Sachlicher Grund ergeben, der einer Interessenabwägung standhält. Solange dieser Umstand nicht eingetreten ist, sei ein auflösend bedingter Anspruch daher gegeben. Sollte die unwahrscheinliche Bedingung einer Registrierung der Top-Level-Domain „vw“ eintreten, würde der Anspruch entfallen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da die denic als Beklagte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BGH eingelegt hat. Ob dies Entscheidung für alle Unternehmer und sogar für Private Personen einen Anspruch auf zweistellige Domains ergeben würde ist zweifelhaft, da die besondere Stellung und Bedeutung von VW Grundlage dieses Urteils war. Interessant ist ferner noch, dass es bereits zweistellige Domains (www.db.de) gibt ohne das dies bisher von der denic als besondere Gefahr erkannt oder gerügt wurde. |