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Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung? |
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Sollte man einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen oder stattdessen lieber eine Kündigung abwarten? Nun, es kommt darauf an... Zunächst die Vorüberlegung: Ein Arbeitsverhältnis ist seiner Natur nach ein Dauerschuldverhältnis. Die gängigste Beendigungsform hiervon ist die Kündigung. Dabei handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, welche in Schutzvorschriften - v.a. dem Kündigungsschutzgesetz - ihre Grenzen findet. Eine unter Umständen flexiblere Beendigung ermöglicht ein Aufhebungsvertrag. Die vermeintliche Flexibilität ergibt sich aus der für den Vertragsschluss notwendigen Einvernehmlichkeit. Der Preis dieser Einvernehmlichkeit kann aber die Aushebelung gerade dieser Schutzvorschriften sein. Nachfolgend eine Skizierung der Chancen und Risiken eines Aufhebungsvertrages: |
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Geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung? – Unterschiede, Vor- und Nachteile |
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Der Anglizismus „Minijob“ fällt oftmals dann, wenn es um die geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs.1 SGB IV geht. Hierbei unterscheidet man im Wesentlichen zwei Formen. Zum einen der geringfügig entlohnten Beschäftigung („Mini-Job“ „400 € - Job“) zum anderen der kurzfristigen Beschäftigung. Während beide Formen für den Arbeitnehmer prinzipiell sozialversicherungsfrei sind, ergeben sich erhebliche Unterschiede in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung für die Arbeitgeber. Nachfolgend soll aufgezeigt werden, worin die Unterschiede liegen, und welche Form der Beschäftigung sich für wen lohnt: |
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