KFZ-Kennzeichenerfassung im Parkhaus

Immer mehr Parkplätze und Parkhäuser setzen auf eine automatische Kfz-Kennzeichenerfassung mittels eines speziell dafür angepassten Videoüberwachungssystems.
Damit einhergehen aber auch vermehrte Beschwerden bei den Datenschutzaufsichtsbehörden durch betroffene Parkplatznutzer. Dies hat zur Folge, dass Datenschutzaufsichtsbehörden solche Systeme öfters prüfen, weshalb insbesondere die Betreiber ein paar grundlegende Punkte beim Einsatz der Systeme beachten sollten.
Wir möchten Ihnen deshalb einen kurzen Überblick zu den wichtigsten rechtlichen Problemen geben.

 

Wie genau funktionieren Systeme zur Kfz-Kennzeichenerfassung?


Es gibt zwar mehrere verschiedene Systeme mit unterschiedlichen Techniken, jedoch erfolgt die Erfassung der KFZ-Kennzeichen in den meisten Fällen folgendermaßen:
Bei der Einfahrt auf das Parkplatzgelände befindet sich eine sog. LPR-Kamera (License Plate Recognition). Diese Kamera erfasst lediglich das Kennzeichen des einfahrenden (oder ausfahrenden) Kfz und speichert dazu eine Bilddatei ab. Diese Bilddatei wird durch eine spezielle Texterkennungssoftware in ein maschinenlesbares Kfz-Kennzeichen umgewandelt. Zur Bilddatei und dem erkannten Kfz-Kennzeichen wird zusätzlich das Datum und die Uhrzeit der jeweiligen Ein- und Ausfahrt gespeichert.
Zum Bezahlen muss der Parkende nur sein KFZ-Kennzeichen am Kassenautomaten eingeben und kann bezahlen. Zum Teil wird dieser Vorgang auch über eine App abgewickelt, über welche der Parkende dann mittels seines Smartphones bezahlen kann.

 

Was sind nun die wichtigsten rechtlichen Punkte, die es zu beachten gibt?

 


1.    Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Wie bei allen Datenverarbeitungsvorgängen muss der Verantwortliche zunächst eine rechtsgültige Rechtsgrundlage heranziehen können.
Dabei kommen zunächst die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und die Datenverarbeitung zu vertraglichen Zwecken gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO in Betracht.
Bei der Einwilligung stellt sich bereits das Problem, ob der Parkende vorab überhaupt seine ausdrückliche Einwilligung erklären kann. Denn die Handlung des Einfahrens auf den Parkplatz allein stellt noch keine (konkludente) Einwilligung in die Datenverarbeitung im Sinne der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Auch eine sonstige datenschutzrechtlich wirksame ausdrückliche Einwilligungserklärung des Parkenden müsste erst vorab (aufwändig) eingeholt werden. Daher kann diese Rechtsgrundlage in der Praxis regelmäßig nicht herangezogen werden.
Aber auch bei einer Verarbeitung zu vertraglichen Zwecken stellen sich rechtliche Probleme. Zunächst ist fraglich, ob die Datenverarbeitung der Kfz-Kennzeichenerfassung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen überhaupt zwingend notwendig ist. Der Parkplatzbetreiber könnte auch, wie seit jeher üblich, schlicht einen Ticketautomaten an der Ein- und Ausfahrt sowie einen Kassenautomaten aufstellen, bei welchem der Parkende sein jeweiliges Parkticket bar und ohne jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten bezahlen könnte. Dadurch wäre die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, das Bereitstellen der Parkmöglichkeit gegen Bezahlung, auch ohne den Datenverarbeitungsvorgang betreffend der Kfz-Kennzeichen möglich.
Daher ist hier zusätzlich das berechtigte Interesse des Parkplatzbetreibers an der Datenverarbeitung und insbesondere dem Betrieb des Kfz-Kennzeichenerfassungssystems mit einzubeziehen.
Somit muss beim Einsatz dieser Systeme stets geprüft werden, ob auch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gegeben sind. Das bedeutet, die Datenverarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Parkplatzbetreibers oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen des Parkplatznutzers nicht überwiegen.


Die Datenschutzaufsichtsbehörden sehen die Interessen des Parkplatzbetreibers aber nur in einigen wenigen Fällen überwiegen. So z.B. wenn dem Parkplatzbetreiber durch Betrugsfälle in der Vergangenheit ein beträchtlicher finanzieller Schaden entstanden ist. Dies kann der Fall sein, wenn Dauerparker über Tage und Wochen auf dem Parkgelände parken und bei der Ausfahrt behaupten das Ticket sei verloren gegangen, sodass lediglich die übliche Gebühr für den Verlust des Tickets geltend gemacht wird, welche regelmäßig geringer ist als die tatsächlich angefallene Parkgebühr.

 

2.    Informationspflichten
Weiterhin müssen Parkplatzbetreiber auch ihren Pflichten aus Art. 13 DSGVO nachkommen und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form über den Datenverarbeitungsvorgang der Kfz-Kennzeichenerfassung informieren.
Um diese Pflichten zu erfüllen müssen potentielle Nutzer des Parkplatzes noch vor dem Einfahren durch ein entsprechendes Hinweisschild über die Kfz-Kennzeichenerfassung informiert werden. Dazu muss das Hinweisschild an einer Stelle angebracht werden, an welcher der Nutzer - bevor er von der Kennzeichenerfassung erfasst wurde - die Möglichkeit hat mit dem Auto umzukehren, um sich so der Datenverarbeitung noch entziehen zu können.