Recht auf Löschung im Fokus: Aufsichtsbehörden prüfen die Durchsetzbarkeit von Löschbegehren
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Recht auf Löschung im Fokus: Aufsichtsbehörden prüfen die Durchsetzbarkeit von Löschbegehren
Neue Datenschutz-Initiative der Aufsichtsbehörden Thema Löschbegehren
Im Jahr 2025 nimmt der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) im Rahmen seines "Coordinated Enforcement Framework" (CEF) das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO ins Visier. Ziel der Initiative ist es, die Durchsetzbarkeit von Löschbegehren gegenüber Unternehmen europaweit zu überprüfen.
Quelle: EDSA – Initiative CEF 2025
Auch deutsche Aufsichtsbehörden beteiligen sich aktiv: Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.
Ablauf Prüfungen zu Löschbegehren:
Die Aufsichtsbehörden kontaktieren Unternehmen verschiedenster Branchen stichprobenartig und übersenden Fragebögen zum Thema Durchsetzbarkeit von Löschbegehren. Wichtig: Die Beantwortung ist verpflichtend.
Hintergrund: Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
Betroffene Personen können gem. Art. 17 DSGVO von Verantwortlichen verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden. Unternehmen müssen dieser Forderung nachkommen – es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten, etwa aus AO oder HGB, stehen dem entgegen.
Beispiele hierfür sind Kunden, die sich nach Vertragsende an ein Unternehmen, wie.z.B. Online-Händler, wenden, um eine Löschung der personenbezogenen Daten beim Unternehmen zu fordern. Das Unternehmen muss diesem Löschbegehren nachkommen und alle Daten löschen, für die keine Aufbewahrungsrecht und Aufbewahrungspflichten mehr bestehen. Sowohl die erfolgte Löschung, als auch die Daten, die wegen bestehenden Aufbewahrungsrechten und -pflichten (noch) nicht gelöscht werden können, sind dem Kunden innerhalb der gesetzlichen Frist zu beauskunften. Ob es hierfür in Unternehmen Prozesse gibt, die einen diesbezüglich DSGVO-konformen Ablauf sicherstellen, ist Gegenstand der Prüfungen der Aufsichtsbehörden.
Das bedeutet: Unternehmen müssen im Einzelfall sicher bestimmen können, welche Daten sofort zu löschen sind und welche aus rechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.
Hierzu ist ein belastbares Löschkonzept unerlässlich.
Selbsttest: Wo steht Ihr Unternehmen?
Die Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg bietet einen Selbsttest an, mit dem Unternehmen ihre Datenschutzorganisation bezüglich Löschpflichten überprüfen können:
Empfehlung: Nutzen Sie diese Möglichkeit frühzeitig, um zu sehen, wo ihr Unternehmen bezüglich dieser Thematik aktuell steht. Dies dient auch der Risikominimierung.
Warum ein Löschkonzept nach Art. 17 DSGVO unerlässlich ist
Viele Unternehmen unterschätzen die Anforderungen an die Umsetzung eines Löschbegehrens. Die Haltung "Man löscht halt einfach" verkennt die Komplexität – und birgt erhebliche rechtliche Risiken:
• Gefahr von Datenschutzverstoßen bei unvollständiger Löschung
• Risiko von Sanktionen bei Löschung von gesetzlich aufzubewahrenden Dokumenten
• Erheblicher Aufwand bei fehlender Strukturierung
• Gefahr fehlerhafter Auskünfte gegenüber betroffenen Personen
Ohne ein tragfähiges Löschkonzept wird jeder Löschvorgang zum juristischen Minenfeld. Dies kann Schadensersatzansprüche und im schlimmsten Fall Bußgelder nach sich ziehen.
Fazit: Löschkonzept erarbeiten und Prozesse zur Erfüllung der Betroffenenrechte implementieren
Auch wenn Ihr Unternehmen derzeit nicht von einer Stichprobenprüfung betroffen ist: Löschbegehren von betroffenen Personen können immer eingehen – im Bewerbungsprozess, im Kundenverkehr, bei Vertragsbeendigungen.
Deshalb sollten Unternehmen proaktiv ein Löschkonzept entwickeln und Prozesse zur Erfüllung von Betroffenenrechten etablieren.
Unser Angebot für Unternehmen, die ein Löschkonzept nach Art. 17 DSGVO umsetzen möchten
- Begleitete Durchführung des Selbsttests
- Unterstützung bei Erstellung und Optimierung von Löschkonzepten nach Art. 17 DSGVO
- Unterstützung bei Bearbeitung von Löschbegehren von betroffenen Personen
- Unterstützung bei der Beantwortung von Fragebögen der Aufsichtsbehörden
Kontaktieren Sie uns – wir begleiten Sie sicher durch die Datenschutzpflichten.
Kontakt zu Michaela Berger
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