Änderung des bayerischen Krankenhausgesetzes zum 01.06.2022

Der bayerische Landtag hat am 10.05.2022 ein neues Gesetz (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)) beschlossen, welches zum 01.06.2022 in Kraft treten wird. Hierin wird in Art. 32c eine – unserer Ansicht nach – erfreuliche und überfällige Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes bekannt gegeben.

 

Demnach soll in Art. 27 BayKrG der Absatz 4 Satz 6 aufgehoben und der Absatz 6 abgeändert werden.

 

Bisher ist es bayerischen Krankenhäusern nur erlaubt, Patientendaten, die nicht nur zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich sind, ausschließlich vor Ort auf dem Krankenhausgelände zu verarbeiten oder nur durch andere Krankenhäuser verarbeiten zu lassen. Diese Regelung verbietet es bayerischen Krankenhäusern bislang IT-Dienstleister, Betreiber von Rechenzentren oder Cloud-Dienstleister außerhalb des eigenen Betriebsgeländes durch externe Dienstleister betreiben zu lassen. Dies stellte eine echte Hürde dar, insbesondere im bundesweiten Vergleich.

 

Mit der Änderung ist nun ein entsprechendes Outsourcing möglich. Die Vorschriften der Art. 28 und 32 DSGVO müssen natürlich weiterhin eingehalten werden, d. h. die Krankenhäuser müssen einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Outsourcing-Unternehmen schließen und die Beteiligten müssen ein geeignetes Sicherheitskonzept nachweisen. Ziel der Änderung ist in der Gesetzesbegründung „den Krankenhäusern eine in Bezug auf Digitalisierung und Innovation moderne, IT-gestützte Patientenversorgung zu ermöglichen und zugleich ein hohes Datenschutzniveau im Krankenhaus zu gewährleisten (…) und die Möglichkeiten der Externalisierung von Gesundheitsdaten zu berücksichtigen“.

 

Unser Ansicht nach war diese Gesetzesanpassung unumgänglich.

Beitrag vom 19.05.2022