Abmahnkosten vom Patentanwalt im Markenrecht nicht erstattungsfähig
(BGH I ZB 58/19)
Sachverhalt:
Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer Unionsmarken auf Unterlassung in Anspruch genommen und markenrechtliche Folgeansprüche gerichtlich geltend gemacht. Der Streit wurde durch einen Vergleich beendet, der Streitwert wurde durch das Landgericht auf 50.000€ festgelegt.
Auf Seiten der Klägerin hat, laut eigenem Vortrag, eine Patentanwältin bei jedem Schriftsatz und bei den Vergleichsverhandlungen tatsächlich mitgewirkt. Die Kosten der Patentanwältin wurden durch das Landgericht als erstattungsfähig anerkannt. Eine Beschwerde des Beklagten hiergegen blieb ohne Erfolg.