Der BGH und der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist äußerst praxisrelevant und bei Unternehmen durchaus „gefürchtet“. Die Ressourcen, die bereitgestellt werden müssen, um eine adäquate Auskunft zu erteilen, sind sehr umfangreich und können ganze Abteilungen tagelang lahmlegen. Missbräuchliche Auskunftsersuchen müssen nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO nicht erfüllt werden. Verschiedene Gerichte haben sich in den letzten Monaten mit der Reichweite des Auskunftsanspruchs befasst und sich gegen Auskunftsansprüche aus datenschutzfremden Zwecken positioniert.