Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung: Was Unternehmen ab 2. August 2026 beachten müssen
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Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung: Was Unternehmen ab 2. August 2026 beachten müssen
Die KI-Verordnung (KI-VO) der EU tritt langsam stufenweise in Kraft. Die ersten Unternehmen sind bereits von Vorgaben aus der KI-VO betroffen. Auch die Regelungen zu den Transparenzpflichten bei Interaktion von Nutzern mit hauptsächlich generativer KI kommen immer näher. Die Verbreitung von Chatbots mit generativer KI Integration auf Webseiten oder im Rahmen von sonstiger Kundenkommunikation schreitet rasant voran.
Die KI-VO macht hier für Anbieter und Betreiber von bestimmten „KI-Systemen“ Vorgaben zur Transparenz. Der Einsatz und die Interaktion mit KI-Systemen sollen nicht versteckt erfolgen. Um hier bereits jetzt die Vorgaben der KI-VO miteinplanen zu können, sollten die zukünftigen Vorgaben schon jetzt berücksichtigt werden.
Bereits ab August 2026 treten diese weitreichenden Transparenzpflichten in Kraft, mit erheblichen Konsequenzen auch für Unternehmen im Mittelstand. Wer KI-Systeme einsetzt oder anbietet, muss künftig, bei der Verwendung oder beim Anbieten von bestimmten KI-Systemen, Kennzeichnungspflichten beachten.
I. Ab wann gelten die neuen Transparenzpflichten für KI-Systeme?
Die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO gelten verbindlich ab 2. August 2026. Betroffene Unternehmen haben demnach noch fast ein Jahr Zeit bis die Vorgaben tatsächlich gelten. Unternehmen sollten jedoch trotzdem bereits jetzt die Weichen stellen und sich hierauf vorbereiten, um spätere Hektik, Haftungsrisiken und Sanktionen zu vermeiden.
II. Für wen gilt die Kennzeichnungspflicht aus der KI-Verordnung?
Die Kennzeichnungspflichten betreffen nicht nur internationale Tech-Konzerne, sondern auch klassische mittelständische Betriebe. Vom produzierenden Gewerbe bis zum Online-Händler, jeder kann von den Pflichten aus der KI-VO betroffen sein. Entscheidend ist dabei, ob das Unternehmen ein KI-System anbietet oder betreibt. Die Unterscheidung ist juristisch relevant und bestimmt, welche konkreten Verpflichtungen das Unternehmen treffen. Anbieter von KI-Systemen müssen nach Art. 50 Abs.1 und 2 KI-VO bereits bei Entwicklung des Systems sicherstellen, dass KI-Systeme die mit natürlichen Personen interagieren, so konzipiert sind, dass die betreffende Person informiert wird, dass sie mit einem KI-System interagiert und dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.
Die Transparenzpflichten der KI-Verordnung betreffen dabei zwei Gruppen:
1. Anbieter (Hersteller, Entwickler etc.) (Art. 50 KI-VO Abs. 1-2)
Anbieter von KI-Systemen können beispielsweise Entwickler von KI-Chatbots oder KI-gestützter Software, Anbieter von generativen KI-Tools (Texterstellung, Bild-, Video- oder Audiogeneratoren) oder Hersteller von Emotionserkennungssystemen oder biometrischen Kategorisierungssystemen sein.
2. Betreiber (Art. 50 KI-VO Abs. 3-4)
Betreiber hingegen, ist ein Unternehmen bereits, wenn es die KI-generierten Inhalte an eine breite oder unbestimmte Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Dies sind können insbesondere Unternehmen sein, die KI-basierte Chatbots oder Voicebots im Kundenservice einsetzen, Marketingabteilungen, die KI-generierte Produktbilder verwenden, Redaktionen, die automatisiert erstellte Pressetexte veröffentlichen, Firmen, die Deepfakes zu Präsentationszwecken einsetzen oder Personalabteilungen, die Gesichtsauswertungen oder Emotionserkennung nutzen.
Wichtig: Auch wer KI-Systeme von Dritten nur betreibt, unterliegt bestimmten Kennzeichnungspflichten.
Die Differenzierung der beiden Gruppen ist oft schwierig und sollte daher stehts juristisch abgeklärt werden.
III. Welche KI-Systeme sind von der Transparenzpflicht der KI-VO betroffen?
Nicht jedes KI-Tool fällt unter die neuen Vorschriften aber die Palette betroffener Systeme ist breiter, als viele denken. Von Chatbots über Deepfakes bis zur Emotionserkennung: Art. 50 KI-VO definiert klar, welche Anwendungen künftig transparent gekennzeichnet werden müssen. Unternehmen sollten genau prüfen, ob ihre Tools darunterfallen.
Art. 50 KI-VO regelt die Kennzeichnungspflicht für folgende Anwendungsfälle:
- Systeme zur Interaktion mit natürlichen Personen (Art. 50 KI-VO Abs. 1)
z. B. Chatbots, Sprachassistenten, Voicebots - Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte (Art. 50 KI-VO Abs. 2)
Text, Bilder, Audio, Videos, z. B. KI-generierte Produktbilder oder Marketingtexte - Deepfake-Technologien (Art. 50 KI-VO Abs. 4 Var.1)
z. B. manipulierte Videos oder Bilder, die täuschend echt wirken - Systeme zur Erzeugung oder Manipulation von Texten zur öffentlichen Information (Art. 50 KI-VO Abs. 4 Var.2)
z. B. automatisierte Pressemitteilungen, Blog-Artikel, News-Beiträge - Emotionserkennungssysteme & biometrische Kategorisierungssysteme (Art. 50 KI-VO Abs. 3)
z. B. Analyse von Mimik, Stimme oder Körpersprache
Die neue Transparenzpflicht erfasst sämtliche Inhalte, die von den betroffenen KI-Systemen erzeugt oder beeinflusst werden. Was zunächst technisch klingt, betrifft den Alltag vieler Betriebe unmittelbar: Produktbilder, automatisierte Texte, manipulierte Videos oder biometrische Datenanalysen, all das kann künftig kennzeichnungspflichtig sein.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass überall dort, wo KI Inhalte generiert werden oder der Eindruck erweckt wird, es handle sich um Kommunikation mit einer natürlichen Person, transparent gemacht werden muss: Hier agiert eine KI/hat eine KI generiert.
IV. Wie muss die Kennzeichnung von KI-Inhalten im Rahmen der KI-Verordnung erfolgen?
Betreiber sind durch Art. 50 KI-VO dazu verpflichtet offenzulegen, dass die KI-generierte Inhalte von einem KI-System erzeugt oder manipuliert wurden. Die Pflicht zur Offenlegung, dass hier eine KI agiert hat, allein genügt dabei nicht, es zählt das „Wie“. Die Kennzeichnung muss eindeutig, verständlich und rechtzeitig erfolgen. Nutzer, Kunden oder Betroffene dürfen nicht im Unklaren darüber bleiben, ob sie es mit einem KI-generierten Inhalt oder einer natürlichen Person zu tun haben. Unternehmen sollten deshalb schon jetzt praxisgerechte und rechtssichere Umsetzungsprozesse etablieren.
Was sollte daher bei der Kennzeichnung beachtet werden:
Zeitpunkt:
Die Kennzeichnung muss erfolgen, bevor die betreffende Person mit dem KI-System interagiert oder das KI-generierte Ergebnis wahrnimmt.
Form:
Die Form des Hinweises sollte dabei klar und unmissverständlich sein.
Bei Texten kann dies beispielsweise ein eindeutiger Hinweis, z. B. „Dieser Text wurde mittels KI erstellt.“ sein. Bei Bildern/Videos, eine sichtbare Markierung oder Begleittext. Bei Audio eingesprochene oder schriftliche Kennzeichnung und bei Deepfakes ein expliziter Hinweis auf künstliche Erzeugung oder Manipulation
Automatisierte, unauffällige oder versteckte Kennzeichnungen reichen hier nicht aus.
V. Gibt es Ausnahmen von der KI-Kennzeichnungspflicht?
Auch hier gibt es natürlich Ausnahmen. Bestimmte Anwendungsbereiche wie Kunst, Wissenschaft oder offensichtliche Unterhaltung sind von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen. Dennoch sollten Unternehmen genau abwägen, ob eine Ausnahme tatsächlich greift – Fehlannahmen können teuer werden.
Ausgenommen sind dabei der Einsatz zu reinen Unterhaltungszwecken, sofern das KI-Ergebnis offensichtlich ist, die Anwendungen im Bereich Meinungsfreiheit, Kunst oder Wissenschaft, soweit keine Irreführung vorliegt sowie die Strafverfolgung, staatliche Sicherheitsanwendungen, jedoch nur unter engen Voraussetzungen.
Hier sollte aber immer genau geprüft werden, ob tatsächlich eine Ausnahme des Art. 50 KI-VO vorliegt. Eine fehlende Kennzeichnung kann in manchen Fällen Bußgelder zur Folge haben.
VI. Empfehlungen für betroffene Unternehmen: jetzt handeln
Wer jetzt strukturiert vorgeht, kann die Anforderungen rechtzeitig und effizient erfüllen. Systematische Bestandsaufnahme, klare Prozesse und Mitarbeiterschulungen sind dabei der Schlüssel. Mittelständler, die proaktiv handeln, minimieren Risiken und positionieren sich als vertrauenswürdige Akteure im Umgang mit Künstlicher Intelligenz.
Insbesondere folgende Punkte sollten dabei beachtet werden:
- Systeminventur durchführen
Prüfen Sie, ob und wo in Ihrem Unternehmen KI-Systeme betroffen sind. - Kennzeichnungsprozesse implementieren
Entwickeln Sie interne Richtlinien zur transparenten Kennzeichnung. - Mitarbeiterschulungen organisieren
Sensibilisieren Sie Fachabteilungen (z. B. Marketing, IT, HR) für die neuen Pflichten. - Verträge prüfen
Achten Sie bei der Beschaffung externer KI-Lösungen auf klare Anbieterpflichten. - Technische Lösungen vorbereiten
Integrieren Sie Kennzeichnungspflichten frühzeitig in Ihre IT- und Kommunikationssysteme.
VII. Fazit: Transparenz schafft Vertrauen beim Einsatz Künstlicher Intelligenz
Die bevorstehenden Regelungen der KI-Verordnung (KI-VO) markieren einen entscheidenden Schritt in Richtung eines verantwortungsvollen und ethisch abgesicherten Umgangs mit Künstlicher Intelligenz. Unternehmen, die KI-Systeme zur Erstellung, Verarbeitung oder Verbreitung von Inhalten einsetzen, stehen künftig in der Pflicht, diesen Einsatz gegenüber Nutzerinnen und Nutzern klar und nachvollziehbar zu kennzeichnen.
Die Transparenzpflicht ist dabei mehr als nur eine formale Vorschrift – sie ist Ausdruck eines neuen digitalen Selbstverständnisses: Interaktionen mit Maschinen sollen offen erkennbar sein, Inhalte, die von KI erzeugt wurden, dürfen nicht als menschlich maskiert auftreten. Die KI-Kennzeichnungspflicht schafft Orientierung, verhindert Täuschung und stärkt das Vertrauen in neue Technologien.
Für Unternehmen bedeutet das: Wer frühzeitig handelt, verschafft sich nicht nur einen rechtlichen Vorteil, sondern positioniert sich auch sichtbar als verantwortungsvoller Marktteilnehmer. Die Umsetzung der Anforderungen aus der KI-VO, insbesondere der Artikel 50, erfordert kein vollständiges Neudenken, wohl aber gezielte Maßnahmen: technische Anpassungen, Schulungen, klare Prozesse und eine transparente Kommunikation gegenüber Kunden und Stakeholdern.
Die gute Nachricht: Die Zeit bis zum Inkrafttreten der Regelung am 2. August 2026 kann und sollte genutzt werden, um notwendige Strukturen aufzubauen. Wer jetzt in saubere Kennzeichnungslösungen investiert, sichert sich rechtlich ab und zeigt Haltung im Umgang mit einer Technologie, die unsere Kommunikationskultur nachhaltig verändert.
Kurzum: Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO ist nicht nur eine regulatorische Herausforderung, sondern auch eine Chance für Unternehmen, sich als transparente, verlässliche und zukunftsorientierte Akteure im digitalen Raum zu positionieren.
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