BGH zu FOCUS-Ärztesiegeln: Wann sind Testsiegel irreführend? BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 130/25 (Wettbewerbszentrale ./. FOCUS)


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BGH zu FOCUS-Ärztesiegeln: Wann sind Testsiegel irreführend?

BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 130/25 (Wettbewerbszentrale ./. FOCUS)


Der Fall: Warum die FOCUS-Ärztesiegel vor Gericht landeten

Die Beklagte verlegt die mehrmals jährlich erscheinende Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT", die einmal im Jahr unter dem Titel „Ärzteliste" herausgegeben wird. Die Listen bestehen aus nach Fachbereichen geordneten Aufstellungen von Medizinerinnen und Medizinern, bewertet unter anderem nach Behandlungsspektrum, Publikationen, Kollegenempfehlungen und Patientenbewertungen.

Den gelisteten Ärztinnen und Ärzten verleiht der Verlag die Siegel „FOCUS Top Mediziner" und „FOCUS Empfehlung". Gegen eine jährliche Lizenzgebühr dürfen diese zur Eigenwerbung verwendet werden.

Die Wettbewerbszentrale greift mit Unterlassungsklage nun das Anbieten und Bereitstellen der Siegel an. Das LG München I gab der Klage statt, das OLG München wies sie ab. Der BGH hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die der Siegelvergabe zugrundeliegende Veröffentlichung der Listen wurde ausdrücklich nicht angegriffen.


Warum die Lizenzierung von Testsiegeln dem Wettbewerbsrecht unterliegt

Die Erhebung und Veröffentlichung der Testergebnisse ist als funktionsgerechtes Pressehandeln geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 11 Abs. 2 GRCh) und damit grundsätzlich keine geschäftliche Handlung.

Anders die anschließende entgeltliche Lizenzierung der Siegel. Sie fördert fremden Absatz, weil die lizenznehmenden Ärzte mit dem Siegel um Patienten werben - und zugleich eigenen Absatz, weil der Verlag mit der Lizenz eine eigene Dienstleistung vertreibt. Damit liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vor.

Dass die redaktionelle Recherche die Grundlage liefert, ändert daran nichts. Die journalistische Vorleistung tritt hinter der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb des Presseerzeugnisses liegenden Produkts zurück. Der Schutz der Pressefreiheit wirkt nicht auf das anschließende Merchandising fort.


Gesundheitswerbung: Für Ärztesiegel gelten besonders strenge Regeln

Bei den Siegeln handelt es sich um Testsiegel mit Gesundheitsbezug. Für die Irreführungsprüfung gelten daher die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung, mit besonders strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Der Senat begründet dies mit dem hohen Schutzgut Gesundheit und der erfahrungsgemäß besonderen Wirksamkeit gesundheitsbezogener Werbung. Meinungs-, Presse- und Medienfreiheit stehen diesem Maßstab nicht entgegen.

Die anpreisenden Siegel müssen deshalb strengen Anforderungen an Objektivität und Transparenz genügen und den angesprochenen Verkehr entsprechend eindeutig informieren.

Wichtig für die Einordnung ist auch dass der Senat eine Irreführung nicht positiv festgestellt hat. Er hält sie aber für möglich und beanstandet, dass das Berufungsgericht diesen strengen Maßstab nicht angelegt hat.


BGH kritisiert das Bewertungsverfahren der FOCUS-Ärzteliste

Aus dem strengen Maßstab folgen nach Ansicht des BGH besondere Anforderungen an das Verfahren, das zu den Testergebnissen führte. Werden sie nicht erfüllt, ist die Aussagekraft der Ergebnisse erheblich eingeschränkt.

Im konkreten Fall spricht dafür einiges, denn die Erhebungskriterien waren mutmaßlich rein subjektiv geprägt.

Zum einen genügte allein die vorherige Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner" für die erneute Aufnahme in die neue Liste.

Zum anderen blieb offen, nach welchen Maßstäben die aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner Punkte erhielten, von denen anschließend eine Auswahl zur Selbstauskunft aufgefordert wurden.

Schließlich beruhte die Beurteilung der Behandlungsleistung offenbar wesentlich auf eben diesen Selbstauskünften.


Zweifel an der Gestaltung der Testsiegel

Auch zur Gestaltung äußert der Senat Bedenken. Die Siegel sprechen eine verallgemeinernde, einschränkungslose Qualitätsauszeichnung aus, ohne die Kriterien und die dahinterstehenden subjektiven Einschätzungen (Kollegenempfehlungen, Selbstauskünfte, Patientenbewertungen) erkennbar zu machen. Sie könnten damit eine so nicht gerechtfertigte „fachliche Autorität" beanspruchen. Trifft all das zu, darf das Siegel keine uneingeschränkte Aussage treffen („FOCUS Top Mediziner"), sondern muss seine Einschränkungen erkennen lassen.

Damit verlangt die Entscheidung ein dokumentiertes, nachvollziehbares Erhebungsverfahren ohne Selbstreferenz, eine Bewertung, die nicht überwiegend auf Selbstauskünften beruht, und ein Siegel, das seine Grundlage transparent benennt.


Haftung des Verlags bei irreführenden Testsiegeln

Bejaht das OLG München im fortgesetzten Verfahren also die Irreführung, haftet der Verlag nicht bloß als Teilnehmer an der Arztwerbung, sondern täterschaftlich nach § 5 Abs. 1 UWG, da durch die Bereitstellung des mutmaßlich irreführenden Siegels selbst die Irreführungsgefahr für die Patientinnen und Patienten begründet wird.


Welche Bedeutung das BGH-Urteil für andere Branchen hat

Hier ist aus unserer Sicht zunächst Zurückhaltung angebracht. Der verschärfte Maßstab hängt am Gesundheitsbezug und gilt für „Top-Kanzlei", „Beste Steuerberater" oder „Top-Arbeitgeber" nicht automatisch.

Die entgeltliche Lizenzierung eines redaktionell erhobenen Siegels ist jedoch stets eine geschäftliche Handlung und damit den Regeln des Wettbewerbsrechts unterworfen, gleich wen das Siegel auszeichnet. Darüber hinaus folgen die aufgestellten Transparenzanforderungen (ein nachvollziehbar dokumentiertes Erhebungsverfahren ohne Selbstreferenz und die erkennbare Bewertungsgrundlage) bereits aus dem allgemeinen Irreführungsverbot des UWG und dürften daher der Sache nach für jede Siegelvergabe gelten. Lediglich der Prüfungsmaßstab bleibt außerhalb des Gesundheitsbereichs weniger streng.


Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Lizenznehmer

Praktisch relevant ist daher der Blick auf laufende Lizenzverträge über die betroffenen Siegel sowie die strategische Vorbereitung auf eine möglicherweise geänderte Werbepraxis. Sowohl auf Seiten der Siegelanbieter als auch der werbenden Lizenznehmer.

 

Grundlage dieser Darstellung ist die Pressemitteilung Nr. 137/2026 des BGH vom 30. Juli 2026. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

 

FAQ: Häufige Fragen zum BGH-Urteil über die FOCUS-Testsiegel

Ja. Die Veröffentlichung der Ärztelisten war nicht Streitgegenstand und ist als Pressehandeln geschützt. Angegriffen wurde ausschließlich die entgeltliche Bereitstellung der FOCUS-Testsiegel („FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“). Nach Auffassung des BGH ist erst die Lizenzierung dieser Testsiegel eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Nein. Der BGH hat die FOCUS-Testsiegel nicht verboten. Er hat das Urteil des OLG München aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Testsiegel nach den besonders strengen Maßstäben für Gesundheitswerbung irreführend sind.

Rechtlich besteht derzeit keine Pflicht, die FOCUS-Testsiegel sofort von der Website oder dem Praxisschild zu entfernen. Das Urteil erhöht jedoch das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Beanstandung erheblich. Wer weiterhin mit einem Testsiegel wirbt, dessen Bewertungsverfahren der BGH kritisch beurteilt, sollte die weitere Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen und die eigene Werbung überprüfen. Die eigene Haftung nach § 5 UWG und dem Berufsrecht bleibt ohnehin eigenständig bestehen.

Nicht ohne Weiteres. Die besonders strengen Anforderungen des BGH beruhen auf dem Gesundheitsbezug der Testsiegel und den hohen Anforderungen an Gesundheitswerbung. Die Einordnung der entgeltlichen Lizenzierung als geschäftliche Handlung sowie die Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Bewertungsverfahrens können jedoch auch für Gütesiegel, Qualitätssiegel und Testsiegel in anderen Branchen von Bedeutung sein.

Nach der bisherigen Einschätzung des BGH sollte ein Testsiegel auf nachvollziehbaren, dokumentierten und objektiven Bewertungskriterien beruhen. Frühere Auszeichnungen dürfen das Ergebnis nicht selbst beeinflussen, und die Bewertung sollte nicht überwiegend auf Selbstauskünften der ausgezeichneten Unternehmen oder Personen beruhen. Außerdem sollte das Testsiegel transparent erkennen lassen, auf welcher Bewertungsgrundlage und für welchen Zeitraum die Auszeichnung vergeben wurde.

Gegen irreführende Testsiegel können insbesondere Wettbewerber sowie qualifizierte Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale vorgehen. Im Gesundheitsbereich kommen zusätzlich berufsrechtliche Maßnahmen der Ärztekammern in Betracht. Je nach Einzelfall können daher sowohl wettbewerbsrechtliche als auch berufsrechtliche Konsequenzen drohen.

Das Verfahren läuft bereits seit 2021. Nach der Zurückverweisung muss das OLG München insbesondere das Bewertungsverfahren und die Aussagekraft der FOCUS-Testsiegel erneut prüfen. Da hierfür weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sein dürften, ist kurzfristig nicht mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen.
Vorinstanzen: LG München I, Urt. v. 13.02.2023 – 4 HK O 14545/21; OLG München, Urt. v. 22.05.2025 – 29 U 867/23 e.

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