Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages bei eingescannter Unterschrift

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG.
Dabei ist wichtig, dass beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer –vor Aufnahme der Tätigkeit den Arbeitsvertrag unterzeichnet haben. Andernfalls gilt mit Arbeitsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als zustande gekommen.

Schriftform im Sinne des § 126 BGB bedeutet, dass der Vertrag von beiden Seiten eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss oder einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf.


Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin- Brandenburg hat in seinem Urteil vom 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21 - entschieden, dass für die Wahrung der Schriftform eine eingescannte Unterschrift nicht ausreichend ist.


Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten – ein Unternehmen des Personalverleihs – tätig. Bei Aufträgen von Entleihern schlossen die Beklagte und die Klägerin über mehrere Jahre hinweg mehr als 20 kurzfristig befristete Arbeitsverträge.
Die Klägerin erhielt zu diesem Zweck jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag, der mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten versehen war.
Zuletzt vereinbarten die Beklagte und die Klägerin einen Arbeitsvertrag über eine mehrtätige Tätigkeit der Klägerin als Messehostess. Die Klägerin unterzeichnete auch diesen Vertrag, der ebenfalls wieder eine eingescannte Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten enthielt.

Die Klägerin erhob Klage und machte die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung wegen fehlender Einhaltung des Schriftformerfordernisses geltend.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass es für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich ist, dass der Klägerin ein vor Arbeitsaufnahme unterzeichnetes Original des Vertrages zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, da sie sich gegen eine Praxis wende, die schon sehr lange Zeit von ihr unbeanstandet akzeptiert wurde.


Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Das LAG Berlin-Brandenburg hat – wie auch schon in erster Instanz das Arbeitsgericht – der Klage stattgegeben und sah die Befristung des Arbeitsvertrages als nicht wirksam vereinbart an.


Scan erfüllt nicht Schriftformerfordernis

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam.
Die Schriftform nach § 126 BGB fordert eine eigenhändige Unterschrift beider Parteien oder eine qualifizierte elektronische Signatur.
Eine gescannte Unterschrift genügt dieser Schriftform nicht:

Der Scan erfüllt nicht das Erfordernis der Eigenhändigkeit, da die Unterschrift mechanisch vervielfältigt wird. Auch die Anforderungen einer qualifizierten elektronischen Signatur werden durch den Scan nicht erfüllt.

Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages durch die Beklagte könne diesen Fehler nicht heilen und führt nicht zu einer Wirksamkeit der Befristung. Die eigenhändige unterzeichnete Befristungsabrede muss der Klägerin zwingend vor Vertragsbeginn vorliegen.


Kein treuwidriges Verhalten der Klägerin

Die Tatsache, dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen hat, steht der jetzt geltend gemachten Klage nicht entgegen.
Die Klägerin hat die Frist des § 17 TzBfG eingehalten und die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb von drei Wochen nach Ende des befristeten Arbeitsvertrages klageweise geltend gemacht.
Der Klägerin kann kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, da ein etwaiges arbeitsgeberseitiges Vertrauen in diese nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert ist.

 

Die Unwirksamkeit der Befristung hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet vereinbart gilt und bis zur Beendigung durch die von der Beklagten mittlerweile ausgesprochenen Kündigung fortbesteht.


Das LAG Berlin-Brandenburg hat eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht zugelassen.

Beitrag vom 14.04.2022